Einundzwanzigstes Kapitel: Der Judaismus Z41
Aber es finden sich auch schon in dem ältesten Gesetz (wasauch eine ganz allgemein beobachtete Gepflogenheit war) Be-stimmungen des Inhalts: daß man „vom Fremden" (vom Nicht-genossen also) Zins nehmen dürfe.
Die Kauptstelle, in der dies gesagt ist, findet sich Deut.23, 20. Andere Stellen der Thora , die auf das ZinsnehmenBezug haben, sind Ex. 22, 25; Lev. 25, 37. An diese Thora -sähe knüpft sich nun seit den Zeiten der Tanaim bis heute eineüberaus lebhafte Diskussion, deren Mittelpunkt die berühmtenAuseinandersetzungen in der Baba mezia fol. 70'^ bilden. Ichhabe die Empfindung, als diente ein großer Teil dieser Dis-kussion ausschließlich dem Zwecke, den außerordentlich klarenTatbestand, wie er durch die Thora geschaffen ist (und wie ersich übrigens in der Mischna noch fast unverändert findet), durchallerhand Sophismen zu verdunkeln. Deut. 23, 20 sagt deutlich:von deinem Genossen darfst du keinen Zins nehmen, vom Fremdendarfst du. Freilich: Eine Zweideutigkeit lag schon in diesemArtexte eingeschlossen: bei der Identität von Futurum und Im-perativ im Äebräischen kann man die Stelle lesen: vom Fremden„magst du" und: vom Fremden „sollst du" „wuchern" (dasbedeutet immer nicht mehr als: Zinsen nehmen).
Für unsere Frage genügt vollständig die Feststellung: derGläubige fand in der heiligen Schrift Sätze, die ihm mindestensdas Zinsnehmen (im Verkehr mit den Goim) gestatteten: er waralso das ganze Mittelalter hindurch von der Last des Zins-verbotes, dem die Christen unterstanden, befreit. Dieses Rechtist aber auch von der Lehrmeinung der Rabbinen meines Wissensniemals ernstlich in Frage gezogen. Anzweifelhaft aber hat esauch Zeiten gegeben, in denen die Erlaubnis, Zinsen zu nehmen,in eine Pflicht, mit dem Fremden zu wuchern, umgedeutetwurde, in der also die strengere Lesart beliebt war.
Diese Zeiten waren aber gerade diejenigen, auf die es für