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Zweiter Abschnitt: Die sittlichen Mächte
das praktische Leben ankam: die Jahrhunderte seit dem Äoch-mittelalter. Es scheint von den Schriftstellern, die in unserenTagen den Gegenstand behandelt haben, nicht beachtet wordenzu sein, daß Deut. 23, 20 mit Bezug auf die Fremden unter dieGebote aufgenommen worden ist, die das Leben der Jsraelitenregeln: durch die Tradition ist gelehrt worden, daß mandem Fremden auf Wucher leihen soll. In dieser Form ist dasGebot — es ist das 198. — auch in den Schulchan Aruch über-gegangen. Die modernen Rabbiner, denen die — ach so klaren! —Bestimmungen des jüdischen Fremdenrechts unbequem sind(warum eigentlich?), versuchen dann die Bedeutung solcherSätze wie das 198. Gebot dadurch abzuschwächen, daß sie be-haupten: „Fremde" im Sinne der Stelle seien nicht alle Nicht-juden, sondern nur „die Heiden", „die Götzendiener". Es istaber immer sehr kontrovers gewesen, wer zu den einen, wer zuden anderen gehört habe. And der Gläubige, der beispielsweisedas 198. Gebot seinem Gedächtnis eingeprägt hat, wird die feinenDistinktionen gelehrter Rabbiner nicht gemacht haben; ihm ge-nügte, daß der Mann, dem er auf Zinsen lieh, kein Jude, keinGenosse, kein Nächster, sondern ein Goi war.
Was also an der Religion lag, das tat sie, um die Judenwährend des Mittelalters dem „Wucher" in die Äände zutreiben, und sie wurde dabei von der christlichen unterstützt.Soweit also die Beschäftigung mit der Geldleihe bedeutungs-voll für die Entfaltung des kapitalistischen Geistes geworden ist,hat das jüdische Fremdenrecht seinen Teil dazu beigetragen.Wir haben eine der Wirkungen, die der Wucherberuf mit sichbrachte, bereits kennen gelernt: er schwächte den Unternehmungs-geist. Aber er hat auf der anderen Seite auch einen förderndenEinfluß auf die Entwicklung des kapitalistischen Geistes aus-geübt, wie am richtigen Orte darzutun sein wird.
Daß nun aber auch sonst die Stellung des „Fremden" im