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Der Bourgeois : zur Geistesgeschichte des modernen Wirtschaftsmenschen / Werner Sombart
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Einundzwanzigstes Kapitel: Der Judaismus

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jüdischen (göttlichen) Rechte eine Ausnahmestellung war, daßdie Verpflichtungen ihm gegenüber niemals so strenge warenals demNächsten", dem Juden gegenüber: das kann nur Un-kenntnis oder Böswilligkeit leugnen. Gewiß haben die Auf-fassungen des Rechts (und vor allem wohl der Sitte) von derArt und Weise, wie der Fremde zu behandeln sei, im Laufeder Jahrhunderte Veränderungen erfahren. Aber an dem Grund-gedanken: dem Fremden schuldest du weniger Rücksicht als demStammesgenossen, ist seit der Thora bis heute nichts geändertworden. Diesen Eindruck hinterläßt jedes unbefangene Studiumdes Fremdenrechts in den heiligen Schriften (vor allem der Thora),im Talmud und in den Codices. Man macht heute noch inapologetischen Schriften die berühmten Stellen in der Thora:Ex. 12, 49; 23, 9; Lev. 19, 33, 34; 25, 44-46; Deut. 10,18, 19 geltend, um daraus diefremdenfreundliche" Auffassungdes jüdischen Gesetzes zu erweisen. Aber erstens ist natürlichin einer Äalacha, um die es sich hier doch meist handelt, diemündliche" Tradition nicht außer acht zu lassen; und zweitensenthalten doch selbst jene Stellen der Thora zwar die Mahnung,denFremdling" (der natürlich zudem noch im alten Palästinaeine ganz andere Bedeutung hatte wie später in der Zerstreuung:der Ger und der Goi sind doch grundverschiedene Begriffe), denFremdling" zwar gut zu behandeln,denn ihr seid auch Fremdegewesen im Ägypterlande", aber doch daneben schon die Weisung(oder die Erlaubnis), ihn als minderen Rechtes zu betrachten:Also soll es zugehen mit dem Erlaßjahre: wenn einer seinemNächsten etwas geliehen hat, das soll er nicht einnehmen. Voneinem Fremdling magst du es einnehmen; aber dem, der deinBruder ist, sollst du es erlassen" (Deut. 13, 2, 3). Es ist immerdieselbe Sache wie beim Zinsennehmen: differentielle Behandlungdes Juden und des Nichtjuden. And begreiflicherweise sinddenn die Rechtsfälle, in denen der Nichtjude minderes Recht