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Zweiter Abschnitt: Die sittlichen Mächte
hat als der Jude, im Laufe der Jahrhunderte immer zahlreichergeworden und bilden im letzten Kodex schon eine recht stattlicheMenge. Ich führe aus dem Choschen Kamischpat folgendeAbschnitte an (die sicherlich nicht alle sind, in denen die differen-tielle Rechtslage des Fremden ausdrücklich ausgesprochen ist):188, 194, 227, 231, 259, 266, 272, 283, 348, 389ff.
Die große Bedeutung des Fremdenrechts für das Wirtschafts-leben erblicke ich nun aber in zweierlei.
Zunächst darin, daß durch die fremdenfeindlichen Bestimmungendes jüdischen Gewerbe- und Handelsrechts der Verkehr mit denFremden nicht nur rücksichtsloser gestaltet wurde (also daß einein allem Verkehr mit Fremden liegende Tendenz verschärftwurde), sondern daß auch die Geschäftsmoral, wenn ich es soausdrücken darf, gelockert wurde. Ich gebe ohne weiteres zu,daß diese Wirkung nicht notwendig einzutreten brauchte, abersie konnte sehr leicht eintreten und ist gewiß auch in häufigenFällen namentlich im Kreise der östlichen Juden eingetreten.Wenn beispielsweise ein Satz des Fremdenrechts (er ist oft er-örtert worden I) besagte: der von den Heiden (Fremden) selbstbegangene Irrtum in einer Rechnung darf von dem Israelitenzu seinem Vorteil benützt werden, ohne daß eine Verpflichtungbestünde, darauf aufmerksam zu machen (der Satz wurde in denTur aufgenommen, im Kodex des Karo findet er sich zunächstnicht, wird aber dann durch die Glosse des Isserle hineingebracht):so mußte eine derartige Nechtsauffassung (und von ihr sindzahlreiche andere Gesetzesstellen erfüllt) in dem frommen Judendoch unweigerlich den Glauben erwecken: im Verkehr mit denFremden brauchst du's überhaupt nicht so genau zu nehmen.Er brauchte darum sich subjektiv gar keiner unmoralischen Ge-sinnung oder Handlung schuldig zu machen (konnte im Verkehrmit den Genossen die außerordentlich rigorosen Vorschriften desGesetzes über richtiges Maß und Gewicht streng einhalten): er