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Der Bourgeois : zur Geistesgeschichte des modernen Wirtschaftsmenschen / Werner Sombart
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Zweiter Abschnitt: Die sittlichen Mächte

fortgeschrittene" Auffassung ist allein stehen geblieben:DemKrämer ist es erlaubt, den Kindern, die bei ihmkaufen, Nüsse und dergleichen zu schenken, um siean sich zu ziehen, auch kann er wohlfeiler, als derMarktpreis ist, verkaufen, und die Marktleutekönnen nichts dagegen haben." (Ch. h. 228, 18.)

Ähnlich lautet die Bestimmung Ch. h. 156, 7: (Kaufleute,die ihre Waren in die Stadt bringen, unterliegen verschiedenenBeschränkungen)verkaufen aber die Fremden wohlfeiler oderihre Waren besser als die Stadtleute, so können diese denFremden nicht wehren, daß das jüdische Publikum Vorteildavon hat" usw. Oder Ch. h. 156, 5: Will ein Jude einemNichtjuden auf niedrigere Zinsen Geld leihen, so kann der andereihm das nicht wehren.

Ebenso finden wir im jüdischen Recht das starre Prinzip desGewerbemonopols zugunsten derGewerbefreiheit" (wenigstensim Schulchan Aruch) durchbrochen: War einer unter den Be-wohnern eines Ganges , heißt es Ch. h. 156, 5, ein Handwerker,und die andern haben nicht protestiert, und ein anderer vondiesen Bewohnern will dasselbe Handwerk anfangen, so kannihn der erste nicht daran hindern und sagen: er nehme ihmdas Brot weg, selbst wenn der zweite aus einem andern Gange(Äofe) wäre usw.

Es kann also keinem Zweifel unterliegen: Gott will denFreihandel, Gott will die Gewerbefreiheit I Welch ein Antrieb,sie nun im Wirtschaftsleben wirklich zu betätigen!