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Erstes Buch. Die Wirtschaft als Handwerk.
Um diese Frage zu beantworten, müssen wir die Selbständig-keit des Handwerkers in formalem und in materialem Sinne untei’-scheiden.
Formal selbständig ist der Gewerbetreibende vor allem dann,wenn er das Recht hat, die Erzeugnisse seiner Arbeit nach eigenemGutdünken zu verwerten, d. h. insbesondere sie frei zu veräufsern;wenn er für den freien Verkauf, für den Bedarf des grofsenPublikums 1 zu arbeiten berechtigt ist, wenn er mit einem WortProduktionsfreiheit, insonderheit Marktfreiheit besitzt: so möchteich das „forum rerum venalium“, mit dessen Verleihung 2 „die altenHof- und Diensthörigen sich in Handwerker verwandelten“ 3 , be-zeichnen, statt „wirtschaftliche Freiheit“ im Gegensatz zu „recht-licher“, wie es von Below thut 4 5 , denn auch die von ihm so ge-nannte wirtschaftliche Freiheit bildet doch nur einen Bestandteilder rechtlichen, die Below wesentlich auf die Stellung der Personbezieht 6 , ja im Gegensatz zu den noch zu besprechenden Wahr-zeichen der Selbständigkeit tritt in dieser Absatzfreiheit das recht-liche Moment besonders deutlich in die Erscheinung. Es wurdeschon angedeutet, dafs das forum rerum venalium den freien Hand-werker von den sog. Handwerkern der Fron- und Klosterwirtschaftenunterschied. Auch wenn diese schon in ganz verselbständigten Be-trieben arbeiteten, waren sie doch nicht Handwerker im ökonomischenSinne. Sie haben „umbsunst zu schroden“, „sine mercede“ zuarbeiten oder, wie es Levasseur sehr glücklich ausdrückt: „l’ouvrierplace dans de telles conditions etait pour ainsi dire un vassal commel’homme d’armes et le Chevalier . . . l’ouvrier devait aussi sontemps et son bras a l’atelier (il recevait) du pain, du vin et del’argent; et l’un et l’autre dtaient li4s par les liens d’un contratfeodal qui imposait des obligations reciproques au vassal et ausuzerain 6 .“
1 „in publico adtributum artificium exercere.“ Lex Burg. tit. 21 c. 2.
2 Vgl. vor allem von Maurer , Städteverfassung 1, 315 f.
8 So korrekt Arnold, Glesch, des Eigentums (1861) 4.
4 Gl. von Below, Die Entstehung des Handwerks in Deutschland (Zeit-schrift für Social- und Wirtschaftsgeschichte 5, 156/57).
5 „Freie Handwerker . . . diejenigen, die wirtschaftlich ganz oder dochim wesentlichen frei sind, mögen sie persönlich frei oder unfrei sein.“A. a. 0. S. 157. Uber die Kategorie der persönlich unfreien Handwerkermit Marktfreiheit, die zu so vielen Irrtümern Anlafs gegeben haben, vgl. nochInama, Deutsche Wirtschaftsgesch. 2 (1891), 314; Gothein, W.G. desSchwarzwaldes 1 (1892), 140 f., 309 f.
6 E. Levasseur Hist, des classes ouvr. 1, 168, 69. Daselbst findet