Fünftes Kapitel. Das Wesen d. liandwerksmäfs. Organisat. d. Gewerbes. ()X
Collegia der späteren römischen Kaiser zeit ansprechen.Denn auch sie hatten lediglich die Funktion, im Dienste desrömischen Staates thätig zu sein, vor allem zum Zwecke, dieHauptstadt mit den nötigen Nahrungsmitteln zu versorgen 1 .
Dagegen braucht natürlich denjenigen gewerblichen Produzentenihre Handwerksqualität nicht abgesprochen zu werden, denen, wie esim europäischen Mittelalter häufiger vorkam, zwangsweise der Ab-> satz an bestimmte Korporationen vorgeschrieben ist. Wie beispiels-
weise den Seinefischern in Paris im 13. Jahrhundert, die nur andie poissiniers de l'eau douce verkaufen durften 2 , oder den Schusternund Schneidern in Bergen während des 14. Jahrhunderts, die ihreErzeugnisse nicht selbst über See verschicken durften, sondern sieden Kaufleuten überlassen mufsten 3 , oder den Webern und Walkernvon London , Leicester und andern englischen Städten während des13. Jahrhunderts, die aufserhalb der Stadt ihr eigen Tuch nichtverkaufen durften, innerhalb der Stadt aber an keinen anderenals den Kaufmann ihrer Stadt, oder denen verboten war, für dieBewohner anderer Orte Tuche zu weben, solange sie für die Bürgerder eigenen Stadt genügende Beschäftigung fänden 4 * , eine Be-schränkung, die für die Weber Norddeutschlands seit dem 14. Jahr-hundert ganz allgemein galt 6 . Solche Beschränkungen der Absatz-freiheit bauen sich doch auf der principiellen Marktfreiheit auf; siehaben zur Voraussetzung ihrer Existenz den specifischen Hand-werker als einen freien Produzenten, erkennen also gerade seineHandwerksqualität implicite an.
Nun genügt aber die Produktionsfreiheit noch keineswegs, umden gewerblichen Arbeiter zu einem „selbständigen“ Produzenten zumachen. Heute hat jedermann das forum rerum venalium, aber nochlängstnicht jeder gewerbliche Arbeiter ist darum ein Handwerker. Allenämlich sind es nicht, die in fremden Betrieben arbeiten, ihre
1 Uber diese Collegia vgl. 0. Hirschfeld, Die Getreideverwaltung inder römischen Kaiserzeit im Philologus XXIX. 1870. Krakauer, Das Ver-pflegungswesen der Stadt Rom in der späteren Kaiserzeit. Lpz. Diss. 1884.Gebhardt, Studien über das Verpflegungswesen von Rom und Konstanti-
r nopel in der späteren Kaiserzeit. Dorp. Diss. 1881. Aus der neueren Litte-
ratur Liebmann, Zur Geschichte und Organisation des römischen Vereins-wesens. 1890, insbes. S. 67 ff.
2 Martin-St.-L don, 167.
3 Hegel, Städte und Gilden 1, 407.
4 Ashley, Engl . Wirtschaftsgeschichte 1 (1896), 83, 120.
6 G. Schmoller , Die Strafsburger Tücher- und Weberzunft (kl. Ausg.
1881), 107 ff. und unten S. 100.