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1 (1902) Die Genesis des Kapitalismus
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Erstes Buch. Die Wirtschaft als Handwerk.

Konstanzer Leinwandordnung von 1289, wo es heilst 1 :Wirsetzen und gebiethen, das nieman enkain linwatt verköffen sol uffden märkten inunsernhusernzePare(Barsur Aube), zeTreys (Troyes ),ze Prusiz (Provins ) und ze Laeni (Lagny), wann der ain sesshaftburger zu Constanz ist und das die linwatt sie eigen sye, eher aufZwischenhandel schliefsen läfst, so ist doch für zahlreiche andereOrte der Selbstabsatz durch die Weber verbürgt.Die KölnerWeber waren im 14. Jahrhundert nicht etwa blofse Lohnarbeiterder Gewandschneider; sie arbeiteten auf eigne Rechnung und ver-kauften den Hauptteil ihrer Tuche selbst in Frankfurt auf derMesse, wo sie die beiden Kaufhäuser Brüssell und Frankensteininne hatten 2 3 . Dasselbe wird für die Weber anderer Orte be-stätigt 8 .

Das Beziehen der Messen und Märkte abseiten der Handwerkerwar strengen Regeln unterworfen. In Basel verordnet 1478 derRat für den Besuch auswärtiger Messen, Jahrmärkte und Kirch-weihen, dafs man schon abends um dieStellinen losen solle undnicht erst morgens früh. 1510 schlichtet der Zunftvorstand einenStreit, der zwischen Krämern und Sacklern ausgebrochen ist.Wir finden ähnliche Bestimmungen im 16. Jahrhundert für dieHutmacher und Gerber Basels, die also ebenfalls fremdeMessen (Zurzach, Strafsburg, Rheinfelden etc.) bezogen 4 .

HI. Der Absatz an Zwischenhändler.

Bei der erdrückenden Fülle urkundlichen Materials, das sichzum Nachweis dieser dritten Form interlokalen Absatzes von Hand-werkerwaren beibringen läfst, erscheint es wünschenswert, eine Aus-wahl unter dem doppelten Gesichtspunkt einmal der hervorragendtypischen Fälle und sodann der völligen Einwandslosigkeit zu treffen.Letztere mufs sich namentlich auch ergeben bei Beantwortungder Frage, ob die gewerblichen Arbeiter, um deren Produkte es

1 Zeitschr. f. Geach. des Oberrheins, Bd. 4. Fehlerhaft ist die Wieder-gabe des Wortlauts und die Deutung der Städtenamen bei von Maurer,Städteverfassung 2, 262, und noch um ein gut Teil fehlerhafter bei Schmolle r,Tücher- und Weberzunft, der den Text von v. Maurer entlehnt hat.

2 Schmoller, Strafsb. Tücher- und Weberzunft, 110. Für ganz Süd-deutschland bleibt es die Regel, dafs die Handwerker den Tuchausschnitt inder Hand behalten, während diese in Norddeutschland ein Privilegium derGewandschneider wird. Vgl. unten S. 100.

3 Siehe die zahlreichen Belege bei Schmoller, 104 et passim.

4 Geering, 342.