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1 (1902) Die Genesis des Kapitalismus
Entstehung
Seite
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Sechstes Kapitel. Die Existenzbedingungen des Handwerks.

dankenaufbau nicht zerrissen werde, im Folgenden kurz skizziertwerden möge.

Ist alles Streben des Handwerkers seinem Grundgedanken nachauf die auskömmliche Nahrung und die selbständige Produzenten-stellung gerichtet, so mufs aller Inhalt einer Handwerkerschutz-ordnung auf das Bemühen hinauslaufen, Nahrung und Selbständig-keit zu sichern. Wie es denn auch in Wirklichkeit der Fall ist.Deshalb kann man den Grundgedanken aller Zunftgesetzgebungauch negativ dahin formulieren, dafs sie eine Aussohliefsungder Konkurrenz um die Kundschaft anstrebte.

Zu diesem Zweck mufs zunächst dafür Sorge getragen werden,dafs dem Handwerk als Ganzem ein genügendes Absatzgebietfür seine Arbeit oder seine Erzeugnisse gesichert sei. Was manauf zweifache Weise zu erreichen trachtete. Dadurch zunächst, dafsman, wo irgend möglich, den Absatz für das Handwerk einer be-stimmten Stadt, sei es in dieser Stadt selbst, sei es auf fremden Plätzen,monopolisierte, und ferner dadurch, dafs man, wo das Monopolnicht völlig durchgeführt werden konnte, das Eindringen Fremderin das eigene Absatzgebiet thunlichst zu erschweren suchte. Daherdie zahlreichen, immer wiederkehrenden scharfen Bestimmungen desGästerechts, der Markt- und Mefsvorschriften u. s. w., wodurch denNichtheimischen principiell ungünstigere oder wenigstens doch nurgleichgünstige Bedingungen des Absatzes gewährt werden sollten.

Der Gedanke des Produktionsmonopols, der ursprünglich nurfür das Handwerk als solches ohne Rücksicht auf die jeweils dasHandwerk bildenden Personen gedacht war, wurde dann mit derZeit dahin nuanciert, dafs sich das Vorrecht auf eine bestimmte An-zahl von Meistern zu beschränken habe: ein Gedanke, der in derallmählich allgemeiner werdendenSchliefsung des Handwerksseinen folgerichtigen Ausdruck findet.

Und dem Streben nach einem Verwertungsmonopol entsprachdas Streben nach Monopolisierung des Rohstoffbezuges. Daher diezahlreichen Bestimmungen, welche die Ausfuhr der Rohstoffe oderauch der Halbfabrikate aus demnatürlichen Bezugsgebiet einesHandwerks zu verhindern suchten 1 .

1 Im XIV. Jahrhundert erlangten zahlreiche Innungen der Leineweberund Wollweber in Deutschland das Vorrecht des Rohstoff- oder Garnbezugesin der umliegenden Landschaft, wenn nicht gar das Alleinrecht des Bezuges,was dann in einem Ausfuhrverbot seinen Ausdruck fand. Vgl. Schmoller,Tücher- und Weberzunft S. 88. Es ist bekannt, dafs der Gedanke der Mono-polisierung des Rohstoff bezuges und des Fertigproduktabsatzes für die nationaleSombart, Der moderne Kapitalismus. I. 9