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Erstes Buch. Die Wirtschaft als Handwerk.
Aber worauf es zumal in den früheren Zeiten handwerks-mäßiger Produktion aus Gründen, die wir noch kennen lernenwerden, fast noch mehr ankam als auf die Sicherung des Gesamt-produktionsgebiets für das Gesamthandwerk, war der Schutzdes einzelnen Handwerkers gegen Übergriffe seinesKollegen. Sollte das Ziel erreicht werden, dafs jeder Hand-werker sein gutes Auskommen durch seiner Hände Arbeit finde,so mufste ihm das Quantum Arbeit gesichert werden, durch dessenVerwertung er seinen Unterhalt verdiente. War also die Gesamt-produktionsmenge für ein ganzes Handwerk fest umschrieben, sogalt es, Fürsorge zu treffen, dafs nicht der einzelne Meister sovieldavon an sich risse, dafs dem andern nicht genug zur Fristungseines Daseins verbliebe.
Der Erreichung dieses Zweckes dienten:
a. Vorschriften, die die Bedingungen des Rohstoffbezugsfür alle Handwerker gleich gestalten sollten, sei es, dafs sie be-stimmten: kein Meister dürfe anders als am Markttage, am an-gezeigten und bestimmten Orte und nirgends anderswo einkaufen 1 ,sei es, dafs die Preise des Rohstoffs amtlich festgesetzt und vonjedermann eingehalten werden mufsten 2 , sei es, dafs das Quantumder von einer Person einzukaufenden Menge beschränkt wurde 3 , seies, dafs ganz allgemein jederart „Vorkauf“ verboten wurde 4 , seies, dafs j edem Handwerker das Recht eingeräumt wurde, an demEinkäufe eines andern teilzunehmen 5 .
b. Bestimmungen, in denen die Ausdehnung des Be-triebes oder die Menge der Produktion Beschränkungenunterworfen wurden. Hierher gehört die fast überall wiederkehrendeFestsetzung der Höchstzahl der Gesellen und Lehrlinge, die einMeister beschäftigen durfte. Sie schwankte zwar in den ver-
Industrie einer der Grundgedanken der merkantilistischen Wirtschaftspolitikwurde, die ja vielfach nichts anderes als eine einem nationalen Wirtschafts-gebiet angepafste Zunftordnung war. Einen der ersten Ansätze zu jenerAusweitung der ursprünglich städtischen Ausschliefsungspolitik ist das EdiktPhilipps des Schönen vom Jahre 1305, worin die Wollausfulir verboten wird.Vgl. Gouraud, Hist, de la politique commerciale en France 1 (1854), 71/72.
1 Werner, Iglauer Tuchmacherzunft (1861) S. 6.
2 Gothein, Bilder aus der Geschichte des Handwerks (1885) S. 10.
3 Schmoller, Tücher- und Weberzunft S. 88.
4 Zahlreiche Belege für das Verbot des Vorkaufes bei M. Neu mann,Gesch. des Wuchers (1868) S. 101 ff.
6 Belege für Frankreich bei Martin-Saint-Ldon S. 127; für Deutsch-land bei Schönberg S. 95 ff.; für England bei Gross 2, 46. 150. 161 u. ö.