Sechstes Kapitel. Die Existenzbedingungen des Handwerks. 13]
schiedenen Zünften; geht aber sehr selten über vier hinaus, unterdenen meist noch ein oder zwei Lehrlinge sein mufsten. Wo einesolche Beschränkung durch die Natur des Gewerbes unthunlichoder sonst unausführbar schien, hatten sich andere Mittel entwickelt,um das Produktionsquantum des Einzelnen nicht zu stark werdenzu lassen und die Entwicklung zum Grofsbetriebe zu verhindern 1 .
Oder es wurde ohne Umschweife die zulässige Produktions-menge direkt festgesetzt, die der einzelne während einer bestimmtenZeit erzeugen durfte. Das war namentlich dort der Fall, wo dieProdukte wesentlich gleicher Art waren, also vor allem in derWeberei 2 , dann aber auch in der Kürschnerei, Gerberei u. a. 3 .
c. Bestimmungen, die ein möglichst gleichzeitiges, wiegleichartiges Angebot herbeizuführen bezweckten. Hierhergehören die mannigfachen Vorschriften über die Art, den Ort unddie Zeit des Verkaufs, die vielen Verbote, dem Zunftgenossendessen Kunden oder Käufer abspenstig zu machen oder ihm einStück Arbeit fortzunehmen - , hierher gehört auch das häufig wieder-kehrende Verbot, das von einem Zunftgenossen begonnene Werkweiter zu führen, und manches andere 4 .
Das Ergebnis unserer bisherigen Untersuchung wäre also dies:k das Handwerk, um sich existenzfähig zu erhalten, schafft sich eine
korporative Gliederung, die Zunftorganisation und eine seinen Be-dürfnissen entsprechende Schutzgesetzgebung, die Zunftordnung.Das alles lag an der Oberfläche und war deshalb auch von vielenBeobachtern schon gesehen und beschrieben worden.
Aber fühlen wir uns befriedigt bei diesem Bescheide? Gewifsnicht. Unser Denken vermag nicht bei ihm auszuruhen. Dennhinter dem, was hier als Antwort erscheint, erhebt sich nun soforteine neue und viel wichtigere Frage:
Wenn wirklich erwiesenermafsen eine bestimmte Ordnung ob-jektives Bedürfnis für die Existenz von Handwerk ist, also Hand-werk möglich macht: ist denn die Existenz dieser Ord-nung selbst, ist die Wirksamkeit ihrer Vorschriften
1 Vgl. darüber Schönberg a. a. 0. S. 81 ff. Scharfe Bestimmungen überdie zulässige Anzahl von Hilfspersonen enthält schon das Livre des mötiers(XIII. sc.). Vgl. Martin-Saint-Ldon S. 71 ff.; für England Ashley1, 89 f.
2 Vgl. Schmoller, Tucherzunft S. 101.
3 Siehe die zahlreichen Belege hei Schönberg S. 89 ff.
4 Vgl. wiederum Schönberg S. 112 ff.; für Frankreich siehe die ähn-lichen Bestimmungen bei Martin-Saint-L6on S. 126 f.
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