Siebentes Kapitel. Der vorkapitalistische Handel.
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1. Das G-esellschaftsrecht und seine Entwicklung vorallem gestattet uns tiefe Einblicke in den Artcharakter des Handelsquo ante.
Es ist bekannt, wie mühsam sich die Vorstellung eines quoten-mäfsigen Anteils der einzelnen Genossen an Kosten und Gewinnherausbildet. Die ursprünglich ja meist familienhaften Vereinigungenkennen nur eine gemeinsame Kasse, aus der die einzelnen Teil-r haber je nach ihrem persönlichen Bedarf ihren Unterhalt bestreiten x .
Läfst sich das Princip der Bedarfsdeckung als Zweck wirt-schaftlicher Thätigkeit schroffer vertreten denken als in dieser altenAnschauungsweise von gemeinsamem Nutzen und gemeinsamerUnterhaltung? Ich denke nicht. Wie sehr dann aber die ganzeHändlerthätigkeit unter der Idee der Handwerksmäfsigkeit stand,wie im Händler nichts anderes als der technische Arbeiter erblicktwurde, möchte ich aus der Art und Weise entnehmen, wie die Be-ziehungen zwischen den einzelnen Genossen auf den von mehrerenausgeführten Handelsreisen, insbesondere aber diejenigen zwischenden herumziehenden Handwerker - Händlern und den daheimbleibenden Geldgebern geknüpft und juristisch formuliert wurden.Ich denke hier, wie ersichtlich, vor allem an das viel umstrittenet Institut der Commenda und verwandter Gesellschaftsformen. Es
ist bekannt, dafs man gern in allen Commenda-Verhältnissen Formenkapitalistischer Handelsorganisation erblickt. Nichts aber scheintmir verkehrter als dies. Die Commenda ist recht eigentlich dieBetätigung für den durch und durch handwerksmäfsigen Charakterjener Zeit. Das haben meines Erachtens gerade auch LastigsUntersuchungen erwiesen, so sehr Lastigs Terminologie undwohl auch seine eigene Auffassung der entgegengesetzten Deutungder Commenda (als einer Form kapitalistischen Handels) zuzuneigenscheinen. Nach Lästig 2 ist die Commenda „ein Arbeitsverhältnis;der Kapitalist, Accommendant, zieht eine andere Person (Arbeiter),Accommendatarius in seine Dienste, damit diese mit einem ihr über-gebenen Kanital (!) . . für seine (des Kapitalisten) Rechnung aber
> 1 „Der Gedanke quotenmäfsiger Mitrechte tritt während des Bestehens
der Gemeinschaft überhaupt nicht als Mafsstab für die Berechtigungen dereinzelnen hervor; ihre Bedürfnisse werden vielmehr, seien sie grofs oder klein. . . aus der gemeinsamen Kasse ohne Abrechnung der Lasten des einzelnenbestritten, in welche andererseits — was gleichfalls besonders charakteristischist — der gesamte Erwerb des Einzelnen, sei er grofs oder gering, ohne irgendwelche Anrechnung zu seinen persönlichen Gunsten eingeworfen wird.“ M a xWeber, Zur Geschichte der Handelsgesellschaften, 45/46.
2 Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 24, 400 und 414.