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1 (1902) Die Genesis des Kapitalismus
Entstehung
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Siebentes Kapitel. Der vorkapitalistische Handel.

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schrieben ist!) nie recht die ihm gebührende Beachtung findet:dafs nämlich in der blofsen Thatsache des Vorwiegensgesellschaftlich bet riebenerHandels Unternehmungender allerbeste Beweis für deren Handwerkshaftigkeit gelegen ist:Es war überhaupt meistens erst durch Aufstauung der winzigen Sach-vermögen , die in den Händen einzelner Personen accumuliertwaren, möglich, einen Handel auch nur in bescheidenen Grenzenin die Ferne zu betreiben *. Gerade wie ein Schiff, selbst von denminimalen Dimensionen der damaligen Seefahrzeuge, doch immernur von mehreren zusammen ausgerüstet werden konnte. Daherdie Schiffergesellschaften 1 2 3 , richtiger Schiffergenossenschaften, ebensowie die Handelsgesellschaften, richtiger Händlergenossenschaften,durchaus die den mittelalterlichen Handel und Verkehr kennzeich-nenden Rechtsformen sind.

2. Nicht minder bedeutsam für die Erkenntnis des handwerks-mäfsigen Charakters mittelalterlichen Handels sind die Rechts- undSittennormen, die die Formen der Handelsgeschäfte regeln,ebenso wie diese selbst natürlich. Ich darf daran erinnern, dafsder älteste bekannte Wechsel, der von deutschen Kaufleuten ge-zogen wurde, aus dem Jahre 1323 stammt 8 , dafs aber selbst inFrankreich die Anfänge des Wechsels nicht über das 13. Jahr-hundert zurückreichen 4 ; ich darf daran erinnern, dafs wir nochwährend des 15. Jahrhunderts in Deutschland gelegentlich einemVerbot der Lieferungsgeschäfte, ja wohl aller Kreditgeschäfte be-gegnen 5 * ; dafs selbst in dem Florenz des 14. Jahrhunderts die

1 Die häufig wiederkehrende Form gesellschaftlichen Handelsbetriebesfindet aber des weiteren ihre Erklärung auch in dem, wie wir wissen, in allerfrüheren Zeit noch stark verbreiteten Gelegenheitshandel. Eben jenevor-nehmen Leute, die dank ihres Reichtums am ehesten in der Lage waren,einen ausgedehnteren Handel zu betreiben, konnten oder wollten dies vielfachnur in der Form thun, dafs sie einen berufsmäfsigen (Handwerker-) Händler da-mit beauftragten, mit dem sie dann selbstverständlich in ein Gewinnbeteili-gungsverhältnis eintraten. Vgl. auch vonBelowin den Jahrbüchern 20, 38 ff.

2 Vgl. über die vorkapitalistischen Schiffergesellschaften Goldschmidt,336 ff, und dazu die besonders lehrreiche Tabula de Amalfa, die von Lab andherausgegeben und kommentiert ist in Zeitschrift für das ges. Handelsrecht 7,305 ff.

3 Schulte 1, 281.

4 Nr. 135, 167, 171 der Documents relatifs ä lhistoire de lindustrieet du commerce en France, publ. par G. Fagniez (1898). Vgl. dazu Intro-duction XLV ff.

5 Das Verbot der Lieferungsgeschäfte wird noch 1417 auf der Tagefahrt

in Lübeck ausgesprochen:niemand solle Hering kaufen, ehe er gefangen,