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Erstes Buch. Die Wirtschaft als Handwerk.
Formen des Geldhandels, verglichen mit den modernen, noch durch-aus in den Anfängen der Entwicklung steckten * 1 .
Was ich aber vor allem hier der Erwähnung wert halte, istdie Beweiskraft des kanonischen Zinsverbots für die Hand-werkshaftigkeit des mittelalterlichen Handels. Es sollte, meine ich,in dem heftigen Streite, der noch immer um die Frage nach derpraktischen Tragweite jenes Verbots tobt 2 3 , denjenigen, die seineExistenz als fast belanglos für die Praxis anschlagen, der Ge-danke noch mehr Berücksichtigung finden, dafs ein Gewinn ohnetechnisch ausführende Arbeit, d. h. ohne sichtbare Hantierung anGegenständen der äufseren Natur für alle in handwerksmäfsigenAnschauungen befangene Zeiten in der That nur als unehrlich, alsunstatthaft angesehen werden konnte 8 . Es kommt doch wohl injenem Rechtssatze des Zinsverbots nichts anderes zum Ausdruck,als die principielle Anerkenntnis des dem handwerksmäfsig organi-sierten Wirtschaftsleben adäquaten Wirtschaftsprincipe der Bedarfs-deckung durch Werkschaffung. Weshalb denn das Verbot be-kanntlich sich schon auf das blofse Gewinnstreben erstreckte 4 * * * .
Korn, ehe es gewachsen, Gewand, ehe es gemacht“. Neumann, Geschichtedes Wuchers, 37. Verbot aller Kreditgeschäfte noch in deutschen Stadtrechtendes 15. Jahrhunderts. Neumann, 88 ff.
1 „Le cambiali a scadenza protatta, il deposito a interesse fermo, ilnome stesso di banchieri, le fiere dei cambi, i banchi pubblici, operazioni edistituti che s’ incardinano sopra 1’ uso generale e costante del mutuo fenera-tizio appartengono tutte all’ etä moderna.“ G. Toniolo, L’economia di cre-dito ec. in der Rivista internazionale di Science sociali 8, 571.
2 Bekanntlich ist es Endemann, der durch seine Studien in derromanisch-kanonistiselien Wirtschafts- und Rechtslehre, 2 Bde. 1874/83, denStreit entfacht hat, in dem hauptsächlich Lästig und Goldschmidt denEndemann entgegengesetzten Standpunkt vertreten. Es ist unnütz, an dieserStelle weitere Litteraturangaben zu machen, die für den Fachmann angesichtsder Publizität dieses Problems unnütz sind, zumal in Goldschmidts Darstellungdie ältere Litteratur vollständig berücksichtigt ist. Aus der neueren Litte-ratur möchte ich nur auf das betreffende (6.) Kapitel bei W. J. Ashlej,Englische Wirtschaftsgeschichte Bd. II (deutsch 1896), hinweisen.
3 „Sind denn die Juden,“ fragte noch Geiler von Kaisersberg, „besserals die Christen, dafs sie nicht arbeiten wollen mit ihrer HändeWerk? Stehen sie nicht unter dem Spruche Gottes: Im Schweifse deinesAngesichts sollst du dein Brot verdienen? Mit Geld wuchern heifstnicht arbeiten, sondern andere schinden in Miifsiggang.“
4 „huismodi liomines pro intentione lucri, quam habent (cum omnis
lesura et superabundantia prohibentur in lege) judicandi sunt male agere.“
Decr. Greg. Lib. V. tit. XVIII. cap. 10 (1186). Weitere Belege für die Ver-
pönung der usuraria voluntas bei Neumann, 85 f.