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Erstes Buch. Die Wirtschaft als Handwerk.
gab, von dem in Not befindlichen Geldsucher Zinsen zu nehmen,mufste selbstverständlich als geächtet erscheinen, und wäre esdurch die Sitte gewesen, ob ein kirchliches Zinsverbot bestandenhätte oder nicht, als welches vielmehr nur der Ausdruck derYolksstimme in diesem Falle war. Es wäre sonst gewifs nicht zuverstehen, dafs selbst in den italienischen Städten bis ins 15. und10. Jahrhundert hinein die „usurari“ aus den Kaufmannsgilden undHandelskammern ausgeschlossen blieben h
Erst die Verwandlung des Geldes in Kapital, die damit ge-schaffene Selbstverständlichkeit des Zinses hat auch den Wucher(der jedes Darlehn zu Konsumtivzwecken ist) in gewissenSchranken von seiner Anrüchigkeit befreit. Woraus wir aberoffenbar den Schliffs zu ziehen berechtigt sind, dafs Jahrhunderte,in denen das zinstragende Darlehn von Gesetzgebung und Volks-gefühl verpönt war, von aller kapitalistischen Wirtschaftsweise nochkeinen Hauch verspürt haben konnten.
3. Besonders durchsichtig ist aber endlich das Korporations-recht des mittelalterlichen Handels. Hier schimmert in deut-lichen Umrissen die echt handwerksmäfsige Struktur des damaligenHandels hindurch.
Es ist ja bekannt, dafs häufig genug zwischen Handwerker-zünften und Händlerzünften gar keine strenge Scheidung bestandund dafs die Gilden der Grofs- Kaufleute mit denen der Krämerengste Beziehungen hatten 1 2 3 . Wir müssen uns aber an die Vor-stellung gewöhnen, dafs der Berufshändler des Mittelalters sich
1 Nach den Statuten der Tuchkrämer in Florenz ( 14. Jahrh.) ist derWucherer entweder ganz von ihrer Zunft ausgeschlossen, oder hat, wenn diewucherischen Handlungen bereits verjährt sind, den Makel mit doppelterMatrikel zu büfsen. Derselben Zunft ist der Wucher auch genügendes Motiv,ein Mitglied, das das Votum der Genossen für schuldig erkennt, auszustofsen.Seit 1429 schlofs auch die Seidenzunft den rückfälligen Wucherer aus. ImStatut der Wechslerzunft von 1367 war ausdrücklich verboten, „auf Zins zuleihen, sei es gegen Pfand oder Schuldschein, oder sonstigen Wucher zutreiben bei Strafe von 100 Lire“. Ende des 14. Jahrhunderts fand dann dasZinsverbot in schroffster Form Eingang in den Statuten aller florentiner Zünfte.R. Pöhlmann, Die Wirtschaftspolitik der florentiner Renaissance (1878), 53,84. Ähnliche Bestimmungen in den Statuten von Mailand (1396), Bergamo (1497), Pesaro (1532). Vgl. Lattes, II diritto commerciale etc. 32/33. 147 f.,und L. Zdekauer im Arch. stör. it. V. Ser. t. XVII. 1895. p. 63 ff.
2 Wo wir auf eine Exklusivität der „Kaufmannsgilden “ stofsen, dürfenwir annehmen, dafs es sich um Verbände patricischer Geschlechter handelte,
die Gelegenheitshandel trieben. Ich komme in anderem Zusammenhänge daraufzu sprechen.