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fangen häufig so grofs war, dafs er von Kolonen angebaut werdenmufste 1 , sich ein grofser Teil aber thatsächlich in den Händen derNachkommen jener primi et beati possidentes der Geschlechter be-fand, ist eine ebenfalls bekannte Thatsache. Das Eigentum amStadtgebiet teilte sich während der ersten Jahrhunderte der städti-schen Entwicklung ausschliefslich zwischen den Stiftern und Klöstern,die namentlich wohl in den Bischofsstädten grofse Teile des Stadt-areals besafsen 2 , den Stadtgemeinden, die während des Mittelaltersihren Grundbesitz durch Zukauf unausgesetzt zu erweitern trach-teten 8 und den Geschlechtern 3 4 * , unter die wohl in zahlreichenFällen mit zunehmender Ausdehnung der Stadt auch die Allmendeaufgeteilt wurde 6 * .
Die letzteren waren gewifs in den meisten Städten nur einekleine Anzahl Familien und begreiflicherweise, da der Betrieb einerselbständigen Landwirtschaft, den wir bei ihren Stammvätern vor-aussetzen dürfen, ihre Zahl auf der gegebenen Fläche der Stadt-flur beschränken mufste.
Wenn es richtig ist, dafs in Strafsburg die Hausgenossen so gutwie identisch mit dem Patriciat waren, so sind die grofsen Zahlen
3 So in Zürich, Worms, Magdeburg, Mainz, Soest, Speier, Strafsburg.Siehe die Belege bei von Maurer 1, 101.
3 Vgl. z. B. Arnold, Gesch. des Eigentums, 257 u. öfters. Ich glaubejedoch, dafs man die Ausdehnung des nicht im Eigentum der Geschlechterstehenden Teiles der Stadt häufig überschätzt hat, weil man sich ein Bildvon der Verteilung nach dem Urkundenbestande machte. Urkunden giebt esnatürlich am meisten über den Besitz von Stiftern und Klöstern.
3 Florenz im 13. Jahrhundert: C. Frey, Die Loggia dei Lanzi, 1881.Urkunden; Hamburg im 14. Jahrhundert: C. F. Gaedechens, Ilistor. Topo-graphie, 56.
4 Deutschland. Für Lübeck: Pauli, Lüb. Zust. 1,48; für Köln (noch.im 13 Jahrh. in der Altstadt sehr ausgedehnte Besitzungen der reichen Ge-
schlechter der Saphire, Cämerer u. a.): Ennen, Gesch. von Köln 1, 665 ff.
671 ff.; für Frankfurt a. M.: Böhmer, Cod. Moenofr. (1836), 155. 315.469; für Strafsburg (13. Jahrh.): A. Schulte, Strafsb. U.B. 3 (1884), X f.(„die Geschlechter, in deren Händen fast der gesamte Grundbesitz in der
Stadt ist“; was sogar für die Bischofsstadt auffallend erscheint). Aus-land. Für die französischen Städte: Flach, Origines de l’ancienne France2 (1893), 263. 268. 342. 345. 348; für die flandrischen Städte insonderheit Gent :
Warnkoenig , Flandrische Staats- und Eechtsgesch. 1 (1835), 340 ff.; 2 (1836),21 f. 78 f.; Vanderkindere, 58. 63. 69. Für Florenz siehe die Nachweiseunten S. 323 f.; für London : Lappenberg, Urk.Gesch. des Stahlhofs. 1851.Urk.Buch.