Zwölftes Kapitel. Die Anfänge des bürgerlichen Reichtums. 299
moderner Wirtschaft gestellt, geschweige dafs eine befriedigende Ant-wort erteilt worden wäre. Ich selbst erachte es nicht als meine Aufgabe,einen ausgedehnten empirischen Beweis für die Richtigkeit meinerAuffassung zu führen. Was ich an historischem Belegmaterial bei-gebracht habe und im folgenden noch beibringe, soll keine gröfsereBedeutung haben als die: die Wege zu weisen, auf denen die berufs-mäfsigen Quellenkenner in Zukunft ihre wirtschaftshistorischenForschungen werden anstellen müssen, um zu einem vertieftenVerständnis der ökonomischen Entwicklung zu gelangen.
Einige specielle Nachweise des Zusammenhangs zwischenGrrundrentenaccumulation und Kapitalbildung.
Vorbemerkung.
Was ein „exackter“ Beweis — ich sprach scherzweise von einem „sta-tistischen“, der es in der That sein müfste — hier zu leisten hätte, wäre der„urkundliche“ Nachweis, dafs jedes gröfsere Vermögen, das wir am Ausgangedes Mittelalters in den Städten, insonderheit bei den Handels- und Geld-männern antreffen, seine Entstehung accumulierter Grundrente verdanke.Diese Feststellung machen heifst sie in ihrer Unausführbarkeit erkennen. Wirmüssen froh sein, wenn wir in einzelnen Fällen gelegentlich einen solchenZusammenhang „quellenmäfsig“ nachweisen können: im grofsen Ganzen bleibtuns — da ein auf theoretische Erwägungen gestützter Induktionsbeweis einenHistoriker, an dessen Zustimmung mir an dieser Stelle naturgemäfs am meistengelegen ist, niemals überzeugen würde — nur der Indicienbeweis. Dieserwird in der Art zu führen versucht, dafs die genannten Geldbesitzer als Zu-gehörige sei es des Landadels, sei es des städtischen Patriciats nachgewiesenwerden. Ist dieser Nachweis gelungen, so ist damit jedenfalls festgestellt,dafs jene Personen zu einem Grundvermögen gelangten, das sie weder ihrerHandelsthätigkeit noch einer sonstwie „erwerbenden“ Beschäftigung ver-dankten, das vielmehr aus Grundeigentumsrechten sich herleitete. Nun möchteich aber hier gleich dem Einwande begegnen, den mir jemand gegen dieRichtigkeit meiner Hypothese damit etwa machen wollte, dafs er mir reicheHandelsleute und Geldmänner nachwiese, die notorisch weder dem Landadelnoch dem städtischen Patriciat angehörten. Offenbar ist nämlich mit einersolchen Feststellung (die sich übrigens immer nur auf ganz vereinzelte Fällewird beziehen können) folgendes noch nicht bewiesen:
1. dafs besagter dives sein Urvermögen nicht aus jGrundeigentums-berechtigungen herleite; und naturgemäfs noch viel weniger,
2. dafs er „durch den Handel“ oder „die Geldleihe“ reich geworden sei,weil er ein reicher Händler oder Geldleiher ist.
Es sei denn, dafs mein Opponent wirklich den quellenmäfsigen Beweis (ander Hand der Originalhandlungsbücher) zu führen vermöchte, dafs eine andereVermögensbildung aufser durch kaufmännische Thätigkeit gar nicht möglichsei. Was ihm schwer werden möchte. Hat er aber nichts in der Hand alsdie Thatsachen: 1. dafs es sich um einen reichen Kaufmann handelt, der