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Einleitung.
duellen Freiheit und den Axiomen des ökonomischen Selbstinteressesverlautet war, dafs Jahrhunderte moderner Entwicklung vergangenwaren, als die Grotius, Gassendi, Hobbes, Pufendorf , Locke dieGrundlagen des individualistischen Naturrechts aus den Trümmernder antiken Philosophie aufzubauen begannen.
Ich will nur folgendem Gedankengange Raum geben.
Offenbar können sociale Ideale nur dann und insoweit eine ent-scheidende Wirkung auf die Gestaltung des Wirtschaftslebens aus-üben, als sie zu Maximen der Wirtschaftspolitik sich verdichtenund nunmehr mafsgebend für die äufsere Regelung des Wirtschafts-lebens werden. Jedenfalls bedeutet es das Maximum ihrer Wirksam-keit, wenn sie einem Systeme praktisch-politischer Verhaltungsgrund-sätze oder wenn man will, einem Systeme des Wirtschaftsrechtes zumLeben verhelfen: wie es etwa in der Gesetzgebung der Konstituanteund in den Stein-Hardenbergischen Reformen thatsächlich der Fallgewesen ist. Nun wird sich später noch Gelegenheit bieten, diemeist aufserordentlich überschätzte Bedeutung der formalen Regelungdes Wirtschaftslebens auf ihr richtiges Mafs zurückzuführen. Hiermag nur folgende Erwägung Platz finden. Die neuere Geschichte(auf die allein Rücksicht genommen wird: auch das hier behandelteProblem läfst sich nicht für die verschiedenen Geschichtsepochengleichmäfsig lösen), die neuere Geschichte liefert uns genügend vieleBeispiele dafür, dafs eine aus ideellen Motiven geborene Politik (wiesie unter dem Regime des modernen Konstitutionalismus überhauptnicht mehr möglich, gelegentlich aber im alten absoluten Staate oderin Perioden revolutionären Paroxismus vorgekommen ist und heutenoch in halb absoluten Staaten wie Preufsen-Deutschland hie undda vorkommt) stets Fiasko gemacht hat, wenn sie den ökonomischenInteressen der zur Zeit mächtigsten socialen Klasse widersprachoder aber ohne das Vorhandensein ökonomischer Interessen, diesich ihr gemäfs hätten bethätigen sollen, insceniert wurde. Be-sonders reich an Beispielen dafür ist die preufsische Wirtschafts-politik. Es genügt, an Friedrichs II , Weberpolitik, an die papierneGewerbefreiheit von 1810/11, an die Unschädlichmachung deragrarischen Reformen der Stein und Hardenberg durch die De-klaration von 1816, an das Fiasko der Februarerlasse des Jahres1890 zu erinnern. Aber was noch viel wichtiger ist, ist die Ein-sicht, dafs der Gang des Wirtschaftsrechts und der Wirtschafts-politik in grofsen Zügen durchaus die Parallelität zu den jeweilstonangebenden ökonomischen Mächten aufweist. Ist dem aber so,so erscheint der Schlufs gerechtfertigt, dafs es stets bestimmter