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2 (1902) Die Theorie der kapitalistischen Entwicklung : mit Register über Band 1 und 2
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Zweites Kapitel. Das neue Recht.

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ihrer Thätigkeit, so soll auch deren Ausübung im Rahmen derkapitalistischen Unternehmung von jeder zwangsweisen Bindungfrei sein.

Weil das vornehmste Mittel kapitalistischer Wirtschaft zur Er-reichung ihrer Zwecke die Vertragschliefsung ist, auf deren rationell-profitable Gestaltung alles Augenmerk gerichtet wird, so kann esgar nicht anders sein, als dafs ihr Wirtschaftssubjekt bei jederneuen Vornahme einer Vertragschliefsung von dem Gedanken be-seelt ist, deren Bedingungen so günstig wie möglich, günstiger alsdas vorige Mal zu gestalten. Es fühlt sich der Leiter einer kapita-listischen Unternehmung daher in jedem Augenblicke als der selbst-herrische Schöpfer seiner ökonomischen Existenzbedingungen, alsder Gestalter gleichsam der gesamten wirtschaftlichen Welt, dienach seinem Bilde formen zu können er die Absicht und das Ver-trauen besitzt. Es wurde schon darauf hingewiesen, dafs in diesereigenartigen Konstellation der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie siedurch das Emporkommen einer kapitalistischen Psyche geschaffenwird, mit einiger Wahrscheinlichkeit der Ausgangspunkt für dieEntwicklung des modernenIndividualismus zu finden ist.

Diese principielle Hinneigung des kapitalistischen Interesseszur Freiheit wird nun aber noch durch die konkret ^historischeVerumständung verstärkt, die das Kapital bei seinem Eintritt indie Geschichte vorfindet. Es mufs sich durchsetzen gegen die Be-schränkungen einer aus handwerksmäfsigem Geiste geborenen Rechts-ordnung, hinter der sich Wirtschaftselemente verschanzt halten,deren Unterlegenheit gegenüber dem angreifenden Kapital in eineroffenen Feldschlacht aufser Zweifel steht: die handwerksmäfsigenProduzenten und die Lohnarbeiter. Wirtschaftliche Freiheit kannalso nach dieser Seite hin leicht Auslieferung oder Entwaffnung derGegner des Kapitals bedeuten. Also auch hier mündet dessenInteresse in das Postulat einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung ein:das Kapital fühlt sich stark genug, den Kampf in freiem Feldeaufzunehmen: es bietet den notorisch schwächeren Gegnern diefreie Konkurrenz an.

Freilich mufs nun, wenn die Rechtsordnung in diesem Sinnewirklich gestaltet wird, auch von kapitalistischer Seite eine wesent-liche Konzession gemacht werden: die Beschränkung der wirtschaft-lichen Freiheit mufs für alle, also auch für alle anderen kapitalisti-schen Unternehmer aufgehoben werden. Das ist bitter, aber es istdoch das kleinere Übel. Eine ideale Rechtsordnung enthieltenatürlich: Freiheit im Konkurrenzkämpfe mit Handwerk und Arbeiter-