32 Erstes Buch. Die Neubegründung des Wirtschaftslebens.
schaft, Bindung oder noch besser Ausschliefsung aller übrigen kapi-talistischen Unternehmer. Da dieses Ideal nicht verwirklicht werdenkann, so willigt das Kapital in das Kompromifs: es opfert denReehtsgedanken des Monopols oder Privilegs und verlangt die wirt-schaftliche Freiheit für alle.
So etwa müssen wir uns vorstellen, dafs die Idee der „freienKonkurrenz“ entstanden und zum Eckstein des modernen Wirt-schaftsrechts geworden ist, dem dann die Theoretiker des indivi-dualistischen Naturrechts mit ihren drei Hammerschlägen diephilosophische Weihe gegeben haben.
Wenn nun also auch die Thatsache aufser Zweifel steht undes gut ist, sich gelegentlich daran zu erinnern, dafs die Gewerbe-freiheit die dem kapitalistischen Geiste adäquateste Wirtschafts-ordnung ist, so wäre es doch auf der anderen Seite ein verhängnis-voller Irrtum, anzunehmen, dafs Kapitalismus nur mit diesemRechte leben könne, mit seiner officiellen Proklamation auf dieWelt gekommen sei und mit ihm vergehen müfste. Dagegenwandte ich mich früher schon mit gelegentlichen Bemerkungenund darauf möchte ich hier noch einmal die Aufmerksamkeit desLesers lenken.
Zum Dritten habe ich es mir daher zur ganz besonderenAufgabe gemacht, in diesem Kapitel die Bedeutung des Wirt-schaftsrechts für die Entwicklung der verschiedenenWirtschaftsformen auf das ihr gebührende Mafs zurückzu-führen. Der gröfseren Eindringlichkeit wegen will ich dabei wiederumein konkret bestimmtes Wirtschaftsgebiet ins Auge fassen. Ichexemplifiziere also mit Deutschland.
Wer die Litteratur durchblättert, in der eine Darstellung dergewerblichen Entwicklung Deutschlands im 19. Jahrhundert zu gebenversucht wird, findet fast durchgängig Übereinstimmung darüber,dafs die Einführung der Gewerbefreiheit von entscheidendem Ein-flufs auf die Umgestaltung des Wirtschaftslebens gewesen ist.
Was ist an dieser Auffassung Richtiges?
Auf die schon besprochene Unklarheit, in einer Rechtsordnungdie „letzte Ursache“ (causa efficiens) einer Umgestaltung des Wirt-schaftslebens zu erblicken, will ich nicht noch einmal eingehen.Ich will vielmehr den Vertretern jener Legaltheorie, wie mandie gekennzeichnete Auffassung nennen möchte, entgegenkommenund das, was sie meinen, in ihrem Sinne möglichst geschickt formu-lieren. Dann würde es etwa lauten: die Einführung der Gewerbe-freiheit ist die Veranlassung gewesen, dafs die das moderne Wirt-