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2 (1902) Die Theorie der kapitalistischen Entwicklung : mit Register über Band 1 und 2
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Erstes Buch. Die Neubegründung des Wirtschaftslebens.

einer Vermehrung der Handwerksbetriebe, insbesondere der Allein-betriebe : dadurch aber hat sie in gewissem Sinne sogar eine mo-mentane Hemmung der kapitalistischen Entwicklung hervorgebracht;

2. auch diese Wirkung ist nicht allgemeiner Natur, sondernbeschränkt sich auf einzelne Gewerbe und Orte. Sie ist ferner invielen Fällen eine vorübergehende 1 .

Es ergiebt sich also auch in Gebieten gleichen Gewerberechtseine von Ort zu Ort, von Gewerbe zu Gewerbe verschiedeneGestaltung der gewerblichen Verhältnisse, soweit die Zahl derEtablierungen neuer Handwerksbetriebe in Frage kommt; dagegeneine einheitliche Gestaltung, soweit es sich um das Vordringendes Kapitalismus in die Sphäre des Handwerks handelt.

Das ist aber ein Ergebnis, das demjenigen von vornhereinnicht zweifelhaft sein konnte, der in seiner Vorstellung die Be-deutung der Rechtsordnung für die gewerbliche Entwicklung aufdas gebührende Mafs einzuschränken gewufst hatte.

Die Rechtsordnung, so wurde schon bemerkt, stellt immer nurdie Regeln und Bedingungen auf, nach denen vorhandene Kräftesich bethätigen sollen. Sind diese überhaupt nicht existent, sobleibt beispielsweise eine freiheitliche Gewerbeordnung eine reinpapierne Thatsache: das gilt für die gröfsere Hälfte des KönigreichsPreufsen von 18101850.

Umgekehrt und das ist der wichtigere Fall sind unterder Herrschaft einer bestimmten Rechtsordnung sage der Zunft-verfassung wirtschaftliche Kräfte oder um es noch genauer aus-zudrücken : die Träger bestimmter wirtschaftlicher Interessen, derenGeltendmachung eine Änderung der Rechtsordnung heischt, zuentsprechender Reife gediehen, so werden sie Mittel und Wegefinden, sich durchzusetzen, auch ehe noch das ganze Gebäude deralten Rechtsordnung zusammenbricht. So haben seit Jahrhunderten,zumal natürlich in den letzten Jahrzehnten der Zunftverfassungsowohl die nicht-zünftigen Handwerker als vor allem die kapi-

1 Die Verschiebung in der örtlichen Verteilung der Hand-werker, insbesondere die Zunahme der Landhandwerker, wie siewährend des 19. Jahrhunderts in Deutschland vielerorts stattgefunden hat(vgl. Paul Voigt, Hauptergebnisse etc. S. 10 f.), darf nicht als eine unmittel-bare Wirkung der Gewerbefreiheit angesehen werden. Sie ist durch diesewohl erst in weiterem Umfange ermöglicht, keineswegs aber allein bedingt.Eine Tendenz zur Ausdehnung des Landhandwerks hat sich vielfach schonin der Zunftzeit durchgesetzt und ist umgekehrt, z. B. in Preufsen nach 1810,auch im Zustande der Gewerbefreiheit nicht überall zu konstatieren. Vgl.Schmoll er, Kleingewerbe S. 257 ff.