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2 (1902) Die Theorie der kapitalistischen Entwicklung : mit Register über Band 1 und 2
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126 Zweites Buch. Die Neugestaltung des Wirtschaftslebens.

sich eine kleine Landwirtschaft zu begründen. Ganz ähnliches läfstsich aber von den kleinen Stellenbesitzern sagen, die ein paarMorgen aus der grofsen Plünderung, denen diese kleinsten derkleinen Fronbauern am stärksten ausgesetzt gewesen waren *, in dieneuere Zeit herübergerettet hatten. Auch deren Existenz war ehedemganz wesentlich erleichtert worden durch die Anteilnahme an denBenedeien der Dorfgemeinheiten, durch die mannigfachen Nutzungs-rechte am Herrenland u. dergl. All diese kleinen Wohlthaten ver-schwinden nun in dem Mafse, wie die Gemeinheitsteilung und dieAblösung der Nutzungsrechte durchgeführt, die alten Gemeinschafts-beziehungen dem rationellen Einzelbetrieb der landwirtschaftlichenUnternehmung zum Opfer gebracht werden.

Sicher mit sehr verschiedener Stärke in den verschiedenenGegenden Deutschlands in dem grofsgrundbesitzlichen Preufsenradikaler als im kleinbäuerlichen Süden und Südwesten des Reichs,an den einzelnen Orten zu sehr unterschiedlichen Zeiten einsetzendman braucht nur einen Blick auf die einschlägigen Agrargesetze dereinzelnen Bundesstaaten zu werfen ganz gewifs aber überall vonmehr oder weniger grofsem Einflufs auf die Proletarisierung und daherMobilisierung der ländlichen Arbeiter ist diese Auflösung des altenDorfverbandes denn er ist es doch im Grunde, den wir in jedemeinzelnen der erwähnten Anteil- oder Nutzungsrechte wiedererkennen gewesen 1 2 .

1 Vgl. über die massenhafte Einziehung der Häuser, Gärten, Acker derEigenkätner, Büdner u. a. Knapp, Bauernbefreiung 1, 284 und über dieWirkungen u. a. Neumann, Zur Lehre von den Lohngesetzen etc. (Jahr-bücher III. Folge Band Y. S. 645 ff.).

2 Wie zahlreich dieabgelösten Nutzungsrechte waren und dafs es vorallem solche sind, die den Kleinsten der Kleinen zu Gute kamen, ergiebt sichschon aus der Aufzählung in den betreffenden Ablösungsgesetzen. Diepreufs. Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 hatte in § 2 nur ge-sprochen im allgemeinen vonWeideberechtigungen auf Ackern, Wiesen,Angern , Forsten und sonstigen Weideplätzen, vonForstberechtigungen zurMast, zum Mitgenusse des Holzes und zum Streueholen, endlich vonBe-rechtigungen zum Plaggen-, Heide- und Bultenhieb. Vgl. den Text beiLette und Rönne, Die Landeskulturgesetzgebung des preufsischen Staats1 (1854), 313 ff. Das Gesetz vom 2. März 1850, betreffend die Ergänzung undAbänderung der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 etc. specifi-zierte dann einzelne Rechte in Artikel 1 noch weiter wie folgt (a. a. 0.S. 328):Berechtigungen

1. zur Gräserei und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr aufLändereien und Privatgewässern aller Art;

2. zum Pflücken des Grases und des Unkrauts in den bestellten Feldern(zum Krauten);