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2 (1902) Die Theorie der kapitalistischen Entwicklung : mit Register über Band 1 und 2
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Fünftes Kapitel. Deutschland .

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Das ist das übereinstimmende Urteil aller Sachkundigen, undes bildet eine ständige Rubrik in der einschlägigen Litteratur,namentlich um die Mitte des vorigen Jahrhunderts, als sich dieersten Wirkungen fühlbar machten. Es mögen hier einige derGewährsmänner selbst zu Worte kommen.

Besonders lebendig ist die Schilderung, die uns der frühermehrfach erwähnte Pastor Funke von den Nachteilen entwirft,die die Markenteilung, wie er die agrarische Reformgesetzgebungzusammenfassend nennt, für die Heuerleute im FürstentumOsnabrück im Gefolge gehabt habe. Wir ersehen daraus, dafsganz ähnliche Wirkungen wie in den Gebieten des Grofsgrund-besitzes auf die Gutstagelöhner auch auf die Arbeiter in bäuerlichenWirtschaften, wie es die Heuerlinge sind, durch die Umgestaltungdes Agrarrechts und zwar schon in bemerkenswerter Weise vorMitte des Jahrhunderts ausgeübt worden sind.So lange noch,heilst es in der bereits citierten Schrifteine freie Benutzung derStrecken stattfand, nahmen die Heuerleute an allen Vorteilen, welchedieselbe gewährte, teil. . . (Es) lebten . . . viele Heuerleute fastganz aus der Mark. Das Vieh wurde in günstigen Jahren schonim April in die Mark getrieben und ernährte sich selbst bis gegenMartini. Nur das milche Vieh wurde noch etwas, oft auch nichteinmal im Stalle zugefüttert. Leicht konnten auf diese WeiseRinder zum Verkaufe und zu eigenem Bedarfe aufgezogen werden.Auch war mit geringer Nachfütterung im Stall leicht ein Stück Viehfür den Haushalt oder auch für den Verkauf gemästet. Aus derButter wurde ebenfalls mancher Thaler gemacht. In Bruchgegenden(um Hunteburg, an der unteren Hase) wurden Gänse oft in grofserMenge gehalten, 30, 40, ja 60 Thaler wurden daraus gemacht. . .Früher, so sprach noch vor kurzem ein Bewohner des hiesigen Kirch-spiels, wufsten wir es nicht anders, als dafs die Heuer aus den Gänsen

3. zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern, sowie zum Stoppelharken;

4. zur Nutzung fremder Äcker gegen Hergabe des Düngers;

5. zum Fruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder Arbeit (zu Deputat-beeten) ;

6. zum Harzscharren;

7. zur Fischerei in stehenden oder fliefsendcn Privatgewiissern;

8. zur Torfnutzung.

Eine ähnliche Liste enthält dann auch der § 1 der G.T.O. vom 19. Mai1851 für die Rheinprovinz, mit Ausnahme der Kreise Rees und Duisburg, sowiefür Neu-Vorpommern und Rügen ( a. a. 0. S. 398).

1 G. L. W. Funke, Über die gegenwärtige Lage der Heuerleute imFürstentum Osnabrück etc. 1847. S. 28 ff.