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Fünftes Kapitel
Die innere Wirtschaftspolitik
I. Allgemeine Züge
Allgemeine Züge der inneren Wirtschaftspolitik in den modernenStaaten sind folgende:
1. Es ist eine scharfe Trennungzwischenöffentlichemund privatem Rechte durchgeführt: die wirtschaftliche Tätig-keit des Einzelnen ist grundsätzlich der Sphäre des Privatrechts über-antwortet.
2. Damit hat sich die rechtliche Ordnung des Wirtschaftslebensin ein System von subjektiven Rechten aufgelöst, demkeine Pflichten gegenüberstehen. Das Wirtschaftsrecht hat die Grenzenfür das willkürliche Verhalten der Wirtschaftssubjekte soweit wiemöglich hinausgeschoben, so daß, wie wir schon festzustellen Gelegen-heit hatten (siehe oben Seite 31), der einzelne recht viel tun kann,ohne gegen die Gesetze zu verstoßen. Das Wirtschaftsrecht stellt sichformal also dar als ein System individueller Ereiheitsrechte. Wohl-verstanden: grundsätzlich. Im einzelnen natürlich bestehen zahlreicheEinschränkungen, es genügt, etwa an die Arbeiterschutzgesetze zuerinnern. Aber diese Einschränkungen erscheinen als solche und werdenals solche subjektiv empfunden, als womit sie das Bestehen des Grund-satzes individueller Freiheit bestätigen. „Alles ist erlaubt, was nichtausdrücklich verboten ist“ im Gegensatz etwa zu dem Grundgedankendes mittelalterlichen Wirtschaftsrechts: „Getan werden darf nur,was ausdrücklich erlaubt ist.“
3. Inhaltlich wird das moderne Wirtschaftsrecht gekennzeichnetdurch eine weitgehende Rücksichtnahme auf die kapi-talistischen Interessen. Es enthält nämlich:
a) die Freiheit des Erwerbs, die sog. Gewerbefreiheit im engerenSinne, das heißt die Freiheit, zu wirtschaften wie, wann, wo der ein-zelne will; die Freiheit des „wo“ schließt die sog. Freizügigkeit ein;
b) die Freiheit vertraglicher Vereinbarungen, die sog. Vertrags-freiheit;
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