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3. Das Wirtschaftsleben im Zeitalter des Hochkapitalismus ; 1 (1927) Die Grundlagen - Der Aufbau
Entstehung
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Zweiter Abschnitt: Der Staat

c) die Freiheit des Eigentums, die ihrerseits wiederum umfaßt:a) die Freiheit der Verwendung;

ß) die Freiheit der Veräußerung;y) die Freiheit der Verschuldung;

d) die Freiheit der Vererbung;

e) den Schutz der wohlerworbenen Privatrechte.

Das Recht der Vererbung enthält die Möglichkeit, den Herrschafts-willen über den Tod hinaus fortzusetzen, der Schutz der wohlerworbenenPrivatrechte die Verewigung der individuellen Wirtschaftsinteressenüber alle Generationenfolge hinaus, ln diesen Rechten kommt der end-gültige Sieg des Einzelwillens über den Gesamtwillen zum deutlichenAusdruck.

II. Die Maßnahmen der liberalen Gesetzgebungund Verwaltung im einzelnenbetrachten wir zunächst ebenfalls in abstrakter Allgemeinheit oderidealtypischer Reinheit, d. h. ohne Rücksicht auf ihre zufällige historischeVerwirklichung. Wir können unterscheiden: Befreiungen, Sicherungendes Verkehrs und positive Förderung der kapitalistischen Interessen.

1. Das Befreiungswerk betrifft die Landwirtschaft, dasGewerbe sowieHandel und Verkehr und umfaßt im wesentlichen folgendeMaßnahmen:

a) in der Landwirtschaft handelte es sich um die gesetzlich-administrative Beseitigung der alten Agrarverfassung, die, wie ich zuzeigen versucht habe, bis zum Ende der frühkapitalistischen Epochein fast allen Ländern noch zu Recht bestand: siehe Band II Kapitel 41dieses Werks. Im einzelnen kommen dabei folgende Maßnahmen in Be-tracht:

a) Die Herauslösung der Individualwirtschaft aus dem Guts-verband: Beseitigung der Hörigkeit, das heißt Aufhebung der(Hand- und Spann-)-Dienstpflicht, der Abgabenpflicht, derGebundenheit und Schollenpflichtigkeit;ß) die Herauslösung aus dem Dorfverbande: Beseitigung desFlurzwanges, Auflösung der Gemeinheiten, Zusammenlegungder Grundstücke;

Y) die Beseitigung der Besitzprivilegien, z. B. der Rittergütergegenüber Bürgerlichen und Juden.

b) Die Befreiungen im Gewerbe betrafen:

a) die Aufhebung der Zunftverfassung, namentlich der wichtigen