Sechsundvierzigstes Kapitel: Die Gescbäftsfonnen der Unternehmung 737
Generalversammlungen in den Jahren 1903—1905 vom gesamtenAktienkapital vertreten: der Deutschen Bank 18,32—21,39%, derDresdner Bank 9,59—19,55%, der Darmstädter Bank 4,55—8.15%(nach den Ermittlungen Passows).
Was sollte die Masse der Aktionäre auch in der Generalversammlung ?Sie setzt sich zum großen Teil aus Leuten zusammen, denen ihr Be-rater am Bankschalter eine Aktie aufgehalst hat, von der sie meistnicht einmal wissen, zu welcher Unternehmung sie gehört, und diesicher keine Ahnung haben, was diese Unternehmung tut und treibt,geschweige denn, daß sie irgendwelche Kenntnis von deren Geschäfts-betriebe hätten. Und ganz ohne solche Kenntnis kann man in einerGeneralversammlung doch wohl nichts ausrichten, selbst wenn mandie Absicht hätte, zu herrschen.
Aber wer sind nun diejenigen Aktionäre, die in der Generalver-sammlung erscheinen oder sich wirksam vertreten lassen ? P a s s o what sie richtig als die Großaktionäre bezeichnet und sie demunsichtbaren Haufen der Kleinaktionäre gegenübergestellt. Was siehinter sich haben, ist immer ein recht beträchtlicher Aktienbesitz; aufden schon herangezogenen Generalversammlungen der genannten dreiGroßbanken betrug bei der Dresdner Bank die Zahl der erschienenenAktionäre und Aktionärvertreter 41—53, auf die im Durchschnitt einAktienkapital im Nennwerte von 304 000—556 000 Mark entfiel, währendbei der Darmstädter Bank 29—71 Aktionäre mit einem Aktienkapitalvon je 152 000—377 000 Mark anwesend waren.
Sind diese Großaktionäre die Beherrscher der Aktiengesellschaften ?Oder was dasselbe ist — üben sie die Unternehmertätigkeitaus ? Denn herrschen im Bereiche der kapitalistischen Wirtschaft heißteben Unternehmer sein. Und auch ein Großaktionär kann diese Herrsch-tätigkeit nur ausüben, wenn er im vollen Besitze des Unternehmer-wissens und Unternehmerkönnens ist.
Zweifellos kann mm in einer Aktiengesellschaft die Macht beieinigen wenigen Großaktionären oder bei einem liegen. Sicher schonnicht bei den Dutzenden, die doch immer auf der Generalversammlungvertreten sind. Und sie kann ausgeübt werden in Gegnerschaft gegendie verfassungsmäßigen Vertreter der Gesellschaft oder in Überein-stimmung mit ihnen. Das sind also der Vorstand oder der Aufsichts-rat gemäß dem deutschen Aktienrecht, der Verwaltungsrat (boardof directors, von dem einige Mitglieder managing directors sind) wiein England oder Amerika. Immer aber ist es einer oder sind es wenige