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3. Das Wirtschaftsleben im Zeitalter des Hochkapitalismus ; 2 (1927) Der Hergang der hochkapitalistischen Wirtschaft : die gesamtwirtschaft ; mit mehreren Namen u. Sachregistern ...
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Aclitundfünfzigstes Kapitel

Die Glenossenseliaftswirtschaft

I. Begriff und Arten der Genossenschaft

Es scheint fast, als ob die Genossenschaftsbewegung auch inder uns hier allein angehenden Gestalt als Wirtschaftsgenossenschafts-bewegung gar nicht auf ein einheitliches Ziel eingestellt sei, sonderndie allerverschiedensten Zwecke verwirklichen helfe, wie ein beliebigesformales Gestaltungsprinzip, etwa die Aktiengesellschaft oder die bereitszur leeren Schale gewordene G. m. b. II., die kaum noch etwas mit derGenossenschaftsbewegung als einer inhaltlich bestimmten Reform-bewegung zu tun hat. Dient die Genossenschaft auch in ihrer echtenForm nicht in der Tat allen möglichen Herren ? Treten in ihrer Ge-stalt nicht selbst sich völlig widerstreitende Interessenansprüche in derGesellschaft auf?

Genossenschaften bilden die Krämer, um gegen die Konsum-genossenschaften zu bestehen;

Genossenschaften bilden die Handwerker, um sich gegen den Kapi-talismus zu schützen;

Genossenschaften bilden die Konsumenten, um sich vor der Aus-beutung durch das Handwerk (im Kränaertum) zu sichern;

Genossenschaften bilden die Bauern, um sich billigen Dünger, diePostsekretäre, um sich billige Wohnungen zu verschaffen.

Wo ist da die einigende Idee? Hat nicht jede dieser Genossen-schaftsarten ihre eigenen Lebensbedingungen, will nicht jede von einemanderen Blickpunkt aus betrachtet, von einem anderen Wertezentrumaus gewertet werden, hat nicht jede ihre besondere Theorie undihre besondere Praxis?

In der Tat: so will es scheinen. Aber doch nur, wenn man sich nichtder Mühe unterzieht, tiefer in die Probleme einzudringen. Tut mandies, so wird man im Mannigfaltigen, ja sich scheinbar Widersprechendendoch gemeinsame Züge entdecken. Welche?

Natürlich dürfen wir uns nicht damit genug sein lassen, die Ge-nossenschaft als Rechtsform, etwa im G i e r k e sehen Sinne oder imSinne irgendeinesGenossenschaftsgesetzes, zu bestimmen. Es muß