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3. Das Wirtschaftsleben im Zeitalter des Hochkapitalismus ; 2 (1927) Der Hergang der hochkapitalistischen Wirtschaft : die gesamtwirtschaft ; mit mehreren Namen u. Sachregistern ...
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Achtundfünfzigstes Kapitel: Die Genossenschaftswirtschaft 987

listischen Kartelle und Syndikate durch das Wortunvermögende(denn sonst: warum ist die Vereinigung von Tischlern zum Zweck desVerkaufs von Möbeln eine Genossenschaft, die Vereinigung von Grubenzum Verkauf der Kohle ein Syndikat ? die Rechtsform beiseite gelassen);die Werkkooperation durch den Hinweis auf die Vervollkommnung derWirtschaftsführung. Und mit der Herausstellung des Mittels:groß-betriebliche Gestaltung ist alle Wesenheit der Genossenschaften klargenug bezeichnet.

Es gibt viele Arten von Genossenschaften: Schärzählt in seinemSystem des Genossenschaftswesens deren 79 auf.Die für das Wirtschaftsleben bedeutsamen Genossenschaften lassensich aber in folgende drei Gruppen zusammenfassen:

1. die Kreditgenossenschaften. Ihr Zweck ist: dieKreditgewährung an unbemittelte Personen, das heißt an solche Per-sonen, die für sich allein nicht kreditwürdig sind, zu ermöglichen. Dasgeschieht durch den Zusammenschluß einer größeren Anzahl einzelnerkreditunfähiger Personen zu einem Verbände und die Einführung derSolidarhaftung. In dieser liegt das genossenschaftliche Prinzip,wie es Schulze-Delitzsch selbst ausgeführt hat, wenn er sagt:Die Mehrzahl der Mitglieder gehört den unbemittelten Klassen an,deren Hauptbesitz in ihrer Arbeitskraft besteht. Mit Recht gilt aberdie Arbeitskraft des einzelnen nicht als genügende Sicherheit für dieKapitalanlage, weil sie einer Menge von Zufälligkeiten unterworfen istund die Resultate zu wenig in der Gewalt hat. Nur wenn eine größereGesamtheit von Arbeitern die Zufälle und das Mißlingen bei einzelnenträgt und gegenseitig füreinander einsteht, ist die erforderliche Garantiegegeben, von welcher der Kredit abhängt, und der Gläubiger, der sichnun an jeden für das Ganze halten kann, läuft keine Gefahr. (Zit. beiHans Schönitz , Der kleingewerbliche Kredit in Deutschland[1912], 87/88.) DieKreditgenossenschaft ist eine Personal-, keineKapital-vereinigung.Ihrem Wesen nach ist diese Personalgemeinschaft einesich selbst verwaltende Demokratie, deren Mitglieder denn dieseund nicht Kapitalien sind Träger der Genossenschaft gleicheRechte besitzen (L i n d e c k e).

Eine echte Kreditgenossenschaft wird man daher immer nur den-jenigen Verband nennen können, der die Kreditgeschäfte (aktive wiepassive) auf den Kreis seiner Mitglieder beschränkt. Bei vielen heutigenVerbänden, die man gleichwohl als Kreditgenossenschaften bezeichnet,wie z. B. den Schulze-Delitzschschen, trifft diese Voraussetzung