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Viertes Kapitel: Die Beköstigung der Heere
Die Obersten des Wallensteinschen Heeres empfingenVerpflegungsgelder, die sie den Soldaten auszahlten: diesesollten damit ihren Unterhalt bestreiten. Die Verpflegungs-gelder selbst wurden von den umliegenden Landschaftenmittels Kontribution eingezogen. Was dem Systeme Wallen-steins seine besondere Note gab, war nur das brutale Zu-greifen , war die rücksichtslose Gewalthaftigkeit. Konnteoder wollte der Quartiergeber nicht zahlen, so nahm mansich eben, was man brauchte; das Geldlöhnungs-Kaufsystemging dann in ein Natural-Beutesystem über: „Im Fall dieBürgerschaft und Untertanen mit dem Gelde nicht aufkommenkönnten, wird denselben anheim gestellt, die gemeinen Offiziereund Soldaten mit Viktualien zu unterhalten,“ heißt es inWallensteins Verpflegungsordnung vom Jahre 1629, die mitder des Generals Tilly von 1623 in den entscheidenden Punktenübereinstimmt. Soweit nicht Wallenstein selbst Proviant vonseinen Gütern (die vom Kriege verschont blieben!) herbei-schaffen ließ, wovon noch die Rede sein wird, war auch diesesVerpflegungssystem noch durchaus privater Natur und grund-sätzlich dezentralisiert.
Mit der fortschreitenden Verstaatlichung der Heere wirddie Regelung des Verpflegungswesens nach und nach auch alseine Aufgabe des Staates anerkannt. Schon frühzeitig be-gegnen wir Organen der Staatsgewalt, die eigens dazuernannt werden, um (ganz vag ausgedrückt) zunächst nur eineAufsicht über das Verpflegungswesen der Truppen auszu-üben.
Am frühesten natürlich wieder in Frankreich 214 . Hierbesteht ein „Kriegskommissariat“ seit dem 14. Jahrhundert.In der Deklaration vom 28. Januar 1356 werden 12 „Commis-saires“ eingesetzt, von deren Funktionen wir freilich nur einerecht dunkle Vorstellung haben. Mit der materiellen Seite desVerpflegungswesens werden später die „Commissaires ordonna-teurs“ noch besonders betraut. 1470 erfahren wir von „agents