I. Die Verpflegungssysteme
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chargös de veiller ä l’approvisionement de Parmöe“; 1557 von„2 surintendants et commissaires gönöraux“, unter denen 2Commissaires in jeder Provinz stehen; ferner gibt es „commisaux vivres, charchös d’ötablir des magasins sur le passagedes troupes et d’acbeter les objets nöcessaires ä la subsis-tance des armöes et ä 1’avitaillement des places fortes“(Ord. von 1557). Die vollständige Ordnung erfährt dann dasfranzösische Intendanturwesen unter Richelieu in den Jahren1627 und 1631. Die „Commissaires de guerre“ werden in derspäteren Zeit ein teures Kaufamt, das nicht immer in dergewissenhaftesten Weise ausgeübt wurde.
Ähnliche Aufsichts-, Kontroll- und Verwaltungsbehörden,deren Funktionen freilich ganz verschieden waren, je nachdem (materialen) Verpflegungssystem, das jeweils herrschte,entstanden in allen Militärstaaten.
England schuf sein „Victualling Department“ (1550);Preußen seinen Generalproviantmeister, der dem General-Kriegskommissarius unterstellt ist (1657) usw. Beim Ausbrucheines Krieges wurden vom Kriegsminister einige Kriegsräteaus den Kriegs- und Domänenkammern ernannt, um die Ver-pflegung der Truppen zu besorgen. Diese bildeten das „Feld-Kriegs-Kommissariat der königlich-preußischen Armee“ 215 .
Uns interessieren an dieser Stelle diese Schöpfungeneigener Organe für das Verpflegungswesen nur als Ausdruckder Tatsache, daß dieses nunmehr von der Staatsverwaltungauch materiell mehr oder weniger in den Kreis ihrer ordnendenTätigkeit gezogen wird. Welcher Art diese ordnende Tätig-keit war, müssen wir nun erst in Erfahrung bringen.
Überall, soviel ich sehe, beginnt die Staatsgewalt die Rege-lung des Verpflegungswesens mit einer Art von indirekterFürsorge: Die Beamten des Königs oder der andern Obrig-keit wachen darüber, daß die für den Unterhalt der Truppennotwendigen Lebensmittel in hinreichender Menge, guterQualität und zu zivilen Preisen dem einkaufenden Soldaten