I. Die Bekleidungssysteme
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geherrscht. In England 2 ", wo schon im Anfang des 16. Jahr-hunderts der Mißbrauch durch Gesetze (18 H. VI. ch. 18;2. u. 3. Ed. VI.) bekämpft wird; in Frankreich 800 ; in Branden-burg-Preußen 301 .
Frühzeitig griff aber dann auch der Staat in das Be-kleidungswesen ein, indem er sich an der Ausrüstung desHeeres selbst beteiligte. Zunächst neben den andern In-stanzen, sei es daß er einen Teil der Truppen völlig ein-kleidete, sei es daß er einen Teil der Bekleidung aller Truppenauf sich übernahm.
In diesem Falle stellte er entweder den Obersten undHauptleuten das Rohmaterial für die Kleidung, also nament-lich das Tuch für die Anzüge, gegen entsprechendes Entgeltzur Verfügung. Das geschah z. B. in Brandenburg-Preußen:
Am 2. Mai 1611 berichtet Markgraf Ernst an den Kurfürsten, mansei den beiden Obersten Graf Philipp von Solms und Kracht „über das-jenige, was sie allbereit an Löhnung, Tuch etc. empfangen,“ noch71033 Rtlr. schuldig 802 . Aber auch im 18. Jahrhundert blieb dieses ge-mischte System in Preußen in Übung: den Regimentskommandeuren lagdie Bekleidung ob, das Kriegsdepartement aber besorgte die Tuchankäufeund verabfolgte das Tuch im großen an die Regimenter 303 .
Oder der Fürst lieferte einen Teil der Kleidung, dieOffiziere den andern.
So bestimmt es z. B. ein Vertrag 804 über die Bekleidung des Re-giments Anhalt zu Fuß vom 23. Januar 1681:
Der Fürst zu Anhalt hat Uniform geliefert, die jetzt erneuert werdenmuß. Er schließt mit den „Herren Officiren und Hauptleuthen, welchewirkliche Compagnien zu commandiren untergeben worden, nachfolgendeCapitulation“:
1. er liefert sofort 1000 Stück „tüchtige lange blaue Tuchmantel“;
2. er beläßt den Offizieren das Kleidergeld von 10 Monaten (2 Monatebehält er für die Mäntel);
3. die Offiziere versprechen, „daß sie von jetzt an, ein jeder seineunterhabende Compagnie mit völliger guter und untadelhaffterMontirung versehen soll und will“ . . ., und zwar jedes Jahretwas, so daß nach 3 Jahren die gesamte Ausrüstung anKleidern erneuert ist.