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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die bäuerliche Leibeigenschaft im Osten.

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abzunehmen, was erlaubt war; dann hatte man einen landlosen Arbeits-mann, und zwar billiger als durch Kauf; hat sich doch ,dieselbe Steige-rung des herrschaftlichen Gutsbetriebes auch da als möglich erwiesen, woder Menschenkauf nicht üblich war. So wenig ich diese quotidiana praxisfür jene Zeit in Abrede stellen kann, so glaube ich doch nicht, daß siezu den Hauptstützen der damaligen wirtschaftlichen Verfassung ge-hörte. Sie kam vor, aber mehr als ein Auswuchs junkerlichen .Über-mutes, eines Übermutes, den man begreift, gerade weil damals zugleichdie höchste Ausbildung des Rittergutsbetriebes gelungen war. Der Men-schenhandel war jedoch weder die Voraussetzung für die Schaffung desRittergutes (im 16. und 17. Jahrhundert), noch für den schwunghaftenBetrieb des fertigen Gutes (am Ende des 18. Jahrhunderts): er war nurein gelegentlicher Beweis dafür, was auch der vornehme Mann sichherausnimmt, wenn er als Gewerbetreibender auftritt, während niederesGericht und örtliche Polizei in seinen Händen liegt. Die wirkliche Grund-lage der damaligen wirtschaftlichen Verfassung war nicht die Leib-eigenschaft im Sinne der Sklaverei, sondern war die Erbuntertänigkeitund die Fronpacht. Es sind dies zwei Einrichtungen, die ebenfallswesentlich in der Neuzeit, das heißt nach Schluß des Mittelalters, aus-gebildet wurden, und zwar ausgebildet wurden zum Zwecke des guts-herrlichen Großbetriebes. Auch sie erscheinen der Neuzeit verwerflich;wir wollen sie auch nicht etwa empfehlen; aber es muß der Gerechtigkeitwegen gesagt werden: der Erbuntertan gehörte zum Rittergut, er konntenicht für sich, losgerissen vom Rittergut, veräußert werden; er bekamnur dann einen neuen Herrn, wenn das Gut den Herrn wechselte. Diesist aber durchaus etwas anderes als Leibeigenschaft im Sinne derSklaverei, und ist auch nicht aus ihr entstanden. Es gab Erbuntertänigkeitvor jener Leibeigenschaft, und zwar allgemein; und die Erbuntertänigkeitblieb, als jene Leibeigenschaft in unseren drei Adelsrepubliken ge-wohnheilsrechtlich verschwunden war. Die Leibeigenschaft war eine vor-übergehende, nur kurz dauernde Schmarotzerbildung an dem Baume derErbuntertänigkeit.

Freilich gibt es ein Land, in welchem die Schmarotzerpflanze ganzund gar den Baum überwuchert und bis zur Unkenntlichkeit entstellthat. Dies Land ist Rußland .

Kein Mensch leugnet, daß in Rußland bis zum Jahre 1861 wirklicheLeibeigenschaft bestanden hat. Die geringe Bedeutung der Städte in demunermeßlichen Reich bringt es mit sich, daß die Leibeigenschaft in der