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II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.
Hauptsache auf dem Lande zur Erscheinung kam. Man findet da Ge-meinden von leibeigenen Bauern; kein Bauer darf ohne Erlaubnis desHerrn die Gemeinde verlassen, und die Gemeinde als solche ist zu Fron-arbeit auf dem Herrenland verpflichtet. Aber man merke wohl: die Fron-arbeit ist dort nicht so hart, wie in den Adelsrepubliken an der Ostsee ;man liest von drei Tagen in der Woche, die jeder Arbeitseinheit (Taglö)zugemutet werden. Sehr begreiflich, da der russische Landedelmann nichtmit solchem Nachdruck die eigene Großwirtschaft betreibt wie dernorddeutsche Junker. Die Härte der russischen Leibeigenschaft erklärtsich demnach gar nicht aus dem Großbetrieb; sie hat vielmehr andere,allerdings auch wirtschaftliche Gründe.
Sieht man nämlich genauer zu, so stellt sich heraus, daß die russischeLeibeigenschaft ihrem Begriff nach gar keine wesentlich agrarische Ein-richtung war, wenn sie auch auf dem Lande tatsächlich am öftesten zurErscheinung kam; die Einrichtung ist vielmehr eine weit umfassendere.
Häufig hat der Herr gar keinen eigenen landwirtschaftlichen Be-trieb; er läßt sich dann von seinen Bauerngemeinden statt der Dienste,die er nicht gebrauchen kann, eine Geldleistung entrichten, den so-genannten Obrok. Es ist dies nicht etwa ein Pachtgeld für das der Ge-meinde überlassene Land, sondern eine Abgabe, die der Herr kraft seinesHerrenrechts erhebt, sozusagen mit der Begründung, daß er, der Herr,ja sonst nicht existieren könne.
Noch klarer wird das Verhältnis, wenn man die sogenannten Hofleutebetrachtet.
Die Hofleute sind Leibeigene, die der Herr zwar am häufigsten ausseinen Bauern auswählt; aber sie sind nicht etwa bloß Gesinde, ausBauernkindern zu zeitweiliger Dienstleistung auf dem Gutshofe aus-gehoben; sondern für unbestimmte Dauer, meist für immer, werdengeeignete Leute in großer Zahl als persönliche Diener in die Haushaltungdes Herrn aufgenommen: Kutscher, Köche, Büchsenspanner, Kammer-jungfern, Näherinnen usw., wobei die orientalische Sitte, sich mit mög-lichst vielen, wenig beschäftigten Dienern zu umgeben, wohl mitspielt.Diese für immer in die Haushaltung aufgenommenen Hofleute, die zumBeispiel dem Herrn auch in die Stadt folgen, sind eine Eigentümlichkeitder russischen Verfassung.
Eine zweite Eigentümlichkeit sind die auswärtigen Obrokleute, wiewir sie nennen wollen. Es sind Leibeigene, denen der Herr gestattet hat,den Gutsbezirk zu verlassen; auch folgen sie nicht etwa, wie die Hof -