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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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gQ II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.

einen Untertan ohne Land verkaufen, so ist es eine Ausnahme. Wir habenda nicht die russische Leibeigenschaft, sondern es wird nur nach jenerRichtung ein Probepfeil abgesendet.

Wie aber stand es in der preußischen Monarchie? Nur die östlichenProvinzen, die in der Nachbarschaft jener Adelsrepubliken liegen, wollenwir in Betracht ziehen. Wie stand es da mit der Leibeigenschaft? Jeder-mann hat schon gehört oder gelesen, daß die preußischen Könige des18. Jahrhunderts die Leibeigenschaft abgeschafft haben. Friedrich I. hates wenigstens gewollt, er hat sich ernstlich mit der Frage beschäftigt.Friedrich Wilhelm I. hat mehr getan, er hat wirklich die Hand angelegtund hat für seine Domanialbauern ernstliche Versuche eingeleitet, vondenen man hört, daß sie stellenweise geglückt sind. Dann erscheintFriedrich der Große , und von ihm ist zu lesen, daß er die bäuerlicheLeibeigenschaft wirklich beseitigt habe. Von Friedrich Wilhelm II. stammt das preußische Landrecht her (1794), und das Landrechtschafft ebenfalls die bäuerliche Leibeigenschaft ab. Sein NachfolgerFriedrich Wilhelm III. hat dann nichts mehr von der verhaßten Einrich-tung vorgefunden, so daß man also sagen kann: die vier ersten Königehaben hier reinen Tisch gemacht; die monarchische Gewalt hat das Un-kraut, das in den Adelsrepubliken weiter wucherte, diese Giftpflanze,frühzeitig unterdrückt und völlig ausgerottet, ehe das 19. Jahrhundertanbrach, ja in der Hauptsache schon vor der Französischen Revolution.

So rühmlich dies für das Fürstengeschlecht der Hohenzollern er-scheint, so kläglich ist es für das Volk der östlichen Provinzen; dortist im 18. Jahrhundert die städtische Bevölkerung nur unbedeutend unddie Landbevölkerung durchaus vorwiegend; unter der Landbevölkerungwieder verschwindet, der Zahl nach, der Adel, und die große Masse derBauern und kleinen Leute wäre also leibeigen gewesen!

Dies traurige Ergebnis mildert sich einigermaßen, wenn wir, stattder höchst unbestimmtenherrschenden Meinung vielmehr die Ansichtder gelehrten Kenner zu Rate ziehen. Die Zustände auf dem Lande im18. Jahrhundert waren hiernach nicht gleichartig. Es kann gar keineRede davon sein, daß die Leibeigenschaft, die wir meinen, überall ge-herrscht hätte; große Gebiete im Osten haben, auch vor jenen Be-mühungen der hohenzollerischen Könige, nach allgemeiner Überein-stimmung unserer Rechtshistoriker, die Leibeigenschaft nicht gekannt.Sehen wir uns die Landesteile näher an!

Es ist niemals behauptet worden, daß Leibeigenschaft in der Altmark