Die bäuerliche Leibeigenschaft im Osten.
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— die noch auf dem linken Ufer der Elbe liegt — bestanden habe. Auchim Herzogtum Magdeburg, das auf beiden Seiten der Elbe liegt, hates keine Leibeigenschaft gegeben. In den Hauptteilen der KurmarkBrandenburg ebensowenig und auch in der großen Provinz Schlesien nicht.Hierüber herrscht Übereinstimmung, indem gleichzeitige, voneinanderunabhängige Untersuchungen zu dem gleichen Ergebnis geführt haben.Ja sogar in bezug auf Pommern stimmt ein keineswegs höfischerForscher, Herr von Brünneck, völlig mit mir überein, indem er feststellt,daß es in dem preußischen Teile dieser Provinz keine Leibeigenschaftim Sinne der Sklaverei gegeben habe. Überall da war der unfreie Land-mann fähig, bewegliches Privatvermögen zu besitzen, und überall da warder Verkauf des unfreien Landmannes unmöglich.
Aber es gab abgelegene Teile der Mark Brandenburg, worin es andersgestanden haben soll; die an Mecklenburg grenzende Uckermark und diebereits östlich der Oder liegende Neumark stehen im dringenden Ver-dacht, die Leibeigenschaft besessen zu haben. Als Beweis hat ein Ge-lehrter (Großmann) neuerdings folgendes vorgebracht:
Als das allgemeine Landrecht von 1794 vorbereitet wurde, hat mandie Meinung der Stände in den einzelnen Landesteilen hören wollen. Zudem Paragraphen nun, welcher die Leibeigenschaft im Sinne derSklaverei schlechtweg verbietet, machten damals die Stände der Ucker-mark, der Neumark und der Kreise Beeskow und Storkow die Bemer-kung: jener Paragraph würde, wenn er Geltung erlange, das dort be-stehende Recht ändern, womit also gesagt war, daß nach der Ansichtder Stände in jenen Teilen der Mark Brandenburg wirkliche echte Leib-eigenschaft im Sinne der Sklaverei bestanden habe. Es sollte nicht etwader alte Zustand verteidigt werden, es wird nur gesagt, daß er bestehe.
Eine solche Behauptung in Schriften der Stände befremdet michnicht; auch die pommerschen Stände haben gelegentlich (z. B. 1763)durchblicken lassen, daß sie eigentlich viel weitergehende Rechte über dieBauern hätten als bloße Erbuntertänigkeit, obgleich sie nicht wagen, vomRecht des Verkaufes von Bauern zu reden; und die uckermärkische undneumärkische Bauernverfassung stimmt in allen Stücken mit der pom-merschen überein. Es würde mich sogar nicht wundern, wenn man inOberschlesien ähnliche Behauptungen nach weisen könnte. In allen diesenLandesteilen, nämlich überall da, wo der Bauer kein festes Besitzrechtan seinem Lande hatte und wo er erbuntertänig war, hatte sich die Vor-stellung gebildet, eigentlich könne man mit dem Bauern machen, was
Knapp.
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