32 II. Die Laudarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.
man wolle; der Bauer stand ja unter dem Patrimonialgericht, seineKlagen wurden in Pommern noch 1763 von den königlichen Gerichtennicht angenommen, und so bildete sich die Meinung der Stände aus,daß der Bauer dem Rechte nach ein wirklicher Leibeigener sei; nur tat-sächlich mache der Herr davon keinen weitgehenden Gebrauch; er lassees, gleichsam aus Gnade, bei der bloßen Erbuntertänigkeit bewenden.
Ich will also gar nicht leugnen, daß die wirkliche Leibeigenschaftin jenen Teilen der Mark Brandenburg vielleicht auf dem Papier be-stand; was aber ganz gewiß ist, ist dies: im Leben hatte sie keine Bedeu-tung. Man hat weder aus der Uckermark noch aus der Neumark noch ausBeeskow und Storkow bis jetzt einen Fall von Menschenverkauf nach-gewiesen. Überall da war es geradeso wie in Pommern, das heißt derJunker hatte unfreie Bauern, aber Sklaven hatte er nicht.
Und selbst wenn man einzelne Fälle sollte nachweisen können, sowürden dieselben nur die Rolle spielen, wie der Fall aus Pommern, daßman daselbst einmal eine ganze Bauernfamilie gegen eine Koppel Jagd-hunde vertauscht habe. Nehmen wir an, dies sei vorgekommen, so istes doch für die pommersche Landesverfassung nicht bezeichnend. Wederin Pommern noch in der Ucker- und Neumark waren die Zustände ,soweit zersetzt, wie in der schwedischen Adelsrepublik Neuvorpommern; nicht deshalb, weil die Monarchen durch besondere Maßregeln dagegeneingeschritten wären, sondern weil das Dasein eines Monarchen aus-reichte, das zu verhindern, was auch im Nachbarland nur als Mißbrauchhie und da vorkam. Es gilt hier nicht, allerlei auf dem Papier steheni-gebliebene Seltsamkeiten aufzutreiben, sondern es handelt sich um diedas Leben beherrschenden Einrichtungen, und zu diesen gehört die Leib-eigenschaft im Sinne der Sklaverei für diese Länder gewiß nicht.
Nun aber ist noch Ostpreußen zu untersuchen. Da sollen die preußi-schen Bauern, nach einer Empörung in alter Zeit, zur Strafe in wirklicheLeibeigene verwandelt worden sein, und diese Leibeigenschaft sollFriedrich Wilhelm I. um das Jahr 1719 aufgehoben haben. Der ersteSatz dieser Behauptung mag wahr sein; es mag also wahr sein, daß seitjener Empörung der Rechtssatz auf dem Papier bestand, daß der preußi-sche Bauer ein Leibeigener im Sinne des Sklaven sei. Es ist auch wahr,daß Friedrich Wilhelm I. die ostpreußische Leibeigenschaft bekämpfthat; aber diese beiden Dinge haben gar nichts miteinander zu tun. Dasklingt wohl sonderbar, aber es ist doch so. Denn nicht auf die Worte,sondern auf die Sache kommt es an. Hier ist aber bloß ein Gleichklang