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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die bäuerliche Leibeigenschaft im Osten.

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der Worte. Mag vor Jahrhunderten Leibeigenschaft im Sinne derSklaverei eingeführt worden sein, das, was Friedrich Wilhelm I. auf-heben wollte und was er als Leibeigenschaft bezeichnete, war etwasganz anderes. Darüber ist man jetzt aus den Akten unterrichtet, dasheißt aus den einzigen echten und unanfechtbaren Quellen, die es gibt.Man hat damals die bestehende Verfassung sowohl der Domanialbauernals der Privatbauern, die man verbessern wollte, genau beschrieben. Inder völlig erhaltenen Beschreibung, die ganz ausführlich ist, kommtgar nichts davon vor, daß der unfreie Bauer kein bewegliches Privat-vermögen hätte erwerben können, und kein Wort ist darüber gesagt, daßder unfreie Bauer als solcher verkauft werden dürfe oder auch nur tat-sächlich hie und da verkauft worden sei. Diese beiden Punkte aber hättenunmöglich verschwiegen werden können. Sie wurden nicht erwähnt, weilsie im Leben nicht vorhanden waren. Man kannte in Ostpreußen nichteinmal das Wort Leibeigenschaft; das Wort gebraucht nur der König;die Behörden und das tägliche Leben kennen es nicht. Es gibt dort nurErbunlertanen, und diese haben an ihren Grundstücken weder Eigentumnoch erblichen Besitz. Und was will der König bei seinen Reformen?Er will, daß der Bauer Eigentum genauer wohl erblichen Besitzan seinem Lande erhalte; das ist der Sinn dieser Reformen, wobei vonLeibeigenschaft im Sinne der Sklaverei gar nicht geredet wird. So standes in Ostpreußen. Es ist durchaus ein Irrtum, zu glauben, daß FriedrichWilhelm I. dort eine wirkliche Sklaverei beseitigt habe; aber der Irrtumist verzeihlich für alle diejenigen, denen der aktenmäßige Verlauf jenerReformversuche noch unbekannt war; sie wußten nicht, daß das WortLeibeigenschaft in ganz verschiedenem Sinne gebraucht wird. Aber jetzt,wo wir darüber bis ins kleinste unterrichtet sind, muß diese denkwürdigeVerwechselung und Verwirrung aufhören.

Zur weiteren Bestärkung dieser unserer Ansicht sei es erlaubt, aufPommern hinzuweisen; hier bestand nach der richtigen Ansicht derneueren Forscher die Leibeigenschaft im Sinne der Sklaverei auch nichteinmal auf dem Papier. Gleichwohl hat Friedrich Wilhelm I. genau die-selbe Maßregel wie für Ostpreußen auch für die DomänenbauernPommerns versucht und in einigen Ämtern sogar verwirklicht. Wie istdas vereinbar? Schlechterdings nur auf eine Weise. Der König hat nichtdie Leibeigenschaft im Sinne der Sklaverei gemeint; er hat eben auchin Pommern nur den Zustand angegriffen und teilweise beseitigt, den wir

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