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II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.
Leibeigenschaft im uneigentlichen Sinne nennen: unerblichen Laßbesitzder Erbuntertanen, bei hoch gesteigerten Frondiensten.
Wir kommen nun zu Friedrich dem Großen. Sein Befehl vom Jahre1763, in Pommern ohne alles Räsonieren alle Leibeigenschaften aufDomanial- und Privatgütern aufzuheben, kann ebenfalls nur gegen dieuneigentliche Leibeigenschaft gerichtet sein; denn Sklaverei gab es jadort nicht. Es ist bekannt, wie der Herr von Brenckenhoff die Ausfüh-rung der königlichen Absicht zu hindern wußte. Hierüber ist auch keinStreit, da ja das Fehlen der Sklaverei in Pommern nun allgemein zu-gegeben ist.
Derselbe König hat im Jahre 1773 ein Edikt für Ost- und West-preußen erlassen, worin, wie Brünneck sachgemäß hervorhebt, nach demBeispiel des schlesischen Edikts von 1748 ausdrücklich gesagt wird:Leibeigenschaft im Sinne der Sklaverei sei verboten. Hierin liegt aberjedenfalls für Ostpreußen keine Abschaffung einer irgendwie nochlebendigen Einrichtung; denn es ist ja aus den Jahren 1718 für dieDomänenbauern und 1724 für die Privatbauern urkundlich festgestellt,daß es keine solche Sklaverei im wirklichen Leben gab; es war alsoauf dem Papier etwas abgeschafft, was eben auch nur auf dem Papierbestanden hatte.
In bezug auf Westpreußen , die polnische Erwerbung von 1772, stehtes fest, daß auf den Domänen keine Erbuntertänigkeit, geschweige dennSklaverei, bei der preußischen Besitzergreifung vorgefunden wurde; alsokann das Edikt Friedrichs des Großen nur auf die westpreußischenPrivatbauern von Wirkung gewesen sein, vorausgesetzt, daß bei diesenSklaverei vorkam; auf dem Papier scheint es nach Brünneck der Fallgewesen zu sein; in bezug auf die Wirklichkeit kann ich die Frage nichtentscheiden und lasse also hier die Möglichkeit, aber auch nur die Mög-lichkeit, offen, daß das Edikt von 1773 wirklich — für die westpreußi-schen Privatbauern — eine aus polnischer Zeit stammende echte Leib-eigenschaft aus der Welt geschafft habe. Aber seien wir vorsichtig; esist eine naheliegende Versuchung, alles, was polnische Bauern betrifft,möglichst ungünstig vorauszusetzen; ob das aber gerechtfertigt ist, ins-besondere ob es für Westpreußen allgemein zutrifft, das ist mir bei vielenGelegenheiten doch zweifelhaft geworden. So zum Beispiel gibt es inder Weichselniederung ausgedehnte Strecken Landes, wo nicht einmalder lassitische Besitz, vermutlich also auch keine Erbuntertänigkeit statt-gefunden hat. Es ist ferner urkundlich verbürgt, daß im Jahre 1708