Die bäuerliche Leibeigenschaft im Osten.
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und 1718 Bauern aus Pommern und aus Ostpreußen nach „Polen “ ent-weichen, um der Härte des Druckes zu entgehen, der in ihrer Heimatauf ihnen lastete; demnach gab es damals in Polen Orte, die als Zu-flucht für preußische Untertanen gelten konnten.
Endlich ist es bekannt, daß der Grundbesitz westpreußischer Edel-leute oft unglaublich zersplittert war (Hagen, Das Agrargesetz, i 8 i 4 ):In einem Dorfe gab es oft bis sechzig adlige Gutsbesitzer; manche vonihnen hatten nur i 5 Morgen Land, hielten gar kein Zugvieh und zogenmitunter eigenhändig ihre Egge; es kommt vor, daß sich der junge pol-nische Edelmann bei einem Bauern als Knecht vermietet! Sind dies, mußman fragen, Verhältnisse, bei denen bäuerliche Leibeigenschaft in weiterAusdehnung Vorkommen kann? Ein solcher wirtschaftlicher Zustandreicht ja nicht einmal zur Begründung der Erbuntertänigkeit hin! Dochsoll es nicht geleugnet werden, daß an anderen Orten Westpreußens viel-leicht wirkliche Leibeigenschaft bestanden habe. —
Wenn es schon irreführend war, zu sagen, daß Friedrich Wilhelm I. oder Friedrich der Große die Leibeigenschaft in Erbuntertänigkeit ver-wandelt habe, so ist es geradezu unverständlich, wenn diese Umwandlungdurch das Allgemeine Landrecht vollzogen sein soll, wie man früher oftbehaupten hörte; denn dies Landrecht ist vom Jahre 1794 und beruht,wie Brünneck so treffend dargetan hat, in seinen Bestimmungen über dieBauern wesentlich auf der schlesischen Gesetzgebung von 1748 und aufder ost- und westpreußischen von 1773. Es wird nur kodifiziert, waslängst als örtliches Hecht bestand, und das, was bisher nur für gewisseProvinzen gegolten hatte, wird verallgemeinert. Dies ist in der Tat dieBedeutung des Allgemeinen Landrechtes, formell betrachtet.
Die meisten Bestimmungen dieses Gesetzbuches gelten zwar nur inErmangelung örtlich gültiger Hechte, also, wie man zu sagen pflegt,subsidiär. Aber der Abschnitt über das Bauernrecht gilt primär, wennnicht ausdrücklich den örtlichen Rechten der Vorzug eingeräumt ist.Mithin gilt der Satz „Leibeigenschaft im Sinne der Sklaverei findet nichtstatt“, ohne weiteres, und schafft also alle Leibeigenschaft im Sinne derSklaverei ab, wo er sic trifft. Aber doch nur, wo er sie trifft. Wo der Satzkeine Leibeigenschaft antrifft, da verbietet er sie nur, und dies ist, wasman eine Kundgebung im Sinne des Naturrechts genannt hat; denn eswar im Jahre 1794 gar keine Gefahr, daß ländliche Sklaverei sich neubilde.