Die bäuerliche Leibeigenschaft im Osten.
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im Sinne des Junkertums wird nur wenig Agrarhistorisches geschriebenund die Sozialdemokraten haben diese Felder — diese Goldfelder fürsie — noch nicht abgesucht; nur die Liberalen haben, mit großen Kennt-nissen, aber mit engem Verständnis, auf diesem Gebiete gearbeitet. Siemalen alles in möglichst düsteren Tönen, was die ältere Agrarverfassungbetrifft, denn gegen das Junkertum darf man sich ja wohl einige Über-treibung erlauben; sie leiden noch unter dem Haß gegen das Ver-gangene — und wie köstlich trifft es sich, daß man hier zugleich dasJunkertum brandmarken und die Verdienste der preußischen Königegrell beleuchten kann, die ja dem Junkertum entgegentraten. Der liberaleSchriftsteller ruft den Königen zu: „Heil euch, denn ihr gehört zu uns!“Und er verliert alle Ruhe und Besonnenheit, wenn er Befreiungstaten zuerzählen hat, gerade als wenn der bloße Akt der Befreiung auf wirt-schaftlichem Gebiete das einzig nötige, das endgültige Mittel der Be-glückung wäre. Gewiß war es ein großes Verdienst der liberalen Ge-dankenrichtung, daß die Tat der Befreiung eintrat; und sie trat ein,aber nicht im 18. Jahrhundert und nicht durch Aufhebungen der Leib-eigenschaft, die nicht viel zu bedeuten hatte; sondern erst durch Auf-hebung der Erbuntertänigkeit, die der wahre Eckstein der Verfassungwar. So wurde die alte Verfassung zerstört. Mit dem Zerstören allein,so nötig es sein mochte, ist aber nicht alles getan. Wie kann manheute noch bei der Freude über den Sturz des Alten stehen bleiben,heute, wo es längst klar ist, daß es auch galt, eine neue ländliche Ver-fassung aufzubauen! Das ist es, was der liberale Schriftsteller so leichtvergißt, und das ist der Grund, weshalb er, mit Unverständnis für denNeubau, vor allem in der Schwarzmalerei der Vergangenheit schwelgt.
Hiermit verbindet sich leicht ein anderer Fehler: Unsere Rechts-geschichte ist zu antiquarisch, sie läuft unabhängig neben der Wirt-schaftsgeschichte her. Sie fragt oft gar nicht danach, was ein Rechts-institut fürs Leben bedeute, sie nimmt kurzweg die gleichbenanntenDinge für Dinge gleicher Beschaffenheit. So gab es zum Beispiel imwestlichen Deutschland und in Frankreich stellenweise eine uralte Leib-eigenschaft, besonders häufig auf geistlichen Grundherrschaften. Welchein Genuß für alle Voltairianer, daß die Kirche nicht nur die Geisterfesselt, nein, sie hat sogar die Leiber in Knechtschaft geschlagen —und diese uralte Leibeigenschaft in Westfalen, in der hannoverschenGrafschaft Hoya und an anderen Orten wird noch heutzutage vielfachneben die ganz junge sogenannte Leibeigenschaft der Ostprovinzen ge-