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II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.
Hierzu brauchen wir uns nicht nach England zu begeben; es genügt,das nordöstliche Deutschland zu betrachten. In diesem Teile Deutsch-lands , auf dem rechten Ufer der Elbe, hat sich neben den bäuerlichenWirtschaften ein herrschaftlicher Gutsbetrieb entwickelt. Er findet zumTeil auf Domänen statt, das heißt auf Boden, der dem Landesherrn ge-hört, zum Teil auf privaten Grundherrschaften, gleichgültig, ob siein Händen von Körperschaften oder von adligen Familien liegen. Herr-schaftliche Gutsbetriebe nennen wir sie, weil sie aus dem Verhältnisder Grundherrschaft herausgewachsen sind; wer der Grundherr war,ob Landesherr oder Privater, darauf kommt es nicht an. Der herrschaft-liche Gutsbetrieb ist das früheste Beispiel weitverbreiteter kapitalistischerWirtschaft- Es fragt sich also für uns, wie ist der herrschaftliche Guts-betrieb entstanden, den wir in den hauptsächlichsten Formen des Do-mänengutes und des Bittergutes vor uns haben.
Der herrschaftliche Gutsbetrieb ist aus der Grundherrschaft ent-standen. Die Grundherrschaft war zuerst da. Aber ist sie denn nichtbereits ein landwirtschaftlicher Betrieb? Ist der Grundherr etwas anderes,als ein großer Grundeigentümer? Ganz gewiß ist er etwas anderes.Grundeigentum ist ein privatrechtliches Verhältnis; Grundherrschaftist eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes. Grundherr kann man seinohne eine Spur eigenen landwirtschaftlichen Betriebes. Das Wesentlicheam Grundherrn ist die obrigkeitliche Stellung; der Grundherr hat seinenPlatz in der Staatsverfassung; er gehört dem wirtschaftlichen Erwerbs-leben gar nicht an; er produziert dem Begriffe nach weder Güter für sichselbst noch für den Markt, er lebt von Abgaben anderer Leute, die imErwerbsleben drinnen stehen, vor allem von Abgaben seiner Bauern, dasheißt der Bauern, die zu seinem Herrschaftsbezirke gehören. In dem-selben Sinne wie heutzutage der Beamte nicht zu den Erwerbtreibendengehört, sondern durch Abgaben der Erwerbtreibenden ernährt wird, so imMittelalter der Grundherr; nur daß der heutige Beamte seine Besoldungaus der Staatskasse empfängt, während der Grundherr seine Bezügeunmittelbar von den Bauern einzog.
Allerdings müssen wir eine wichtige Einschränkung machen. DerGrundherr braucht, dem Begriffe nach, keine eigene Produktion zuhaben; aber er kann sie nebenbei haben und hat sie oft. Es kann in demweiteren Bezirk der Grundherrschaft einiges Land geben, welches derGrundherr für sich bearbeiten und bebauen läßt und dessen Früchte er