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II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.
Das sind die verschiedenen Wege des Landervverbs, durch die derursprüngliche Ritter seinen unbedeutenden Grundbesitz zu einem großenGrundbesitz machte, auf welchem er als Landwirt kapitalistischen Stilsauf trat. Es ist'ein Vorgang, wie er später auch in der Industrie auf tritt:Aufsaugung vieler kleiner Betriebe zur Herstellung einer weit geringerenZahl von Großbetrieben.
Die Vergrößerung des Betriebs hat eine logische Folge, die jeder-mann voraussieht. Das immer mehr sich ausdehnende Rittergut bedarfimmer mehr Arbeitskräfte. Woher sie nehmen? Einfach daher, woherman sie bisher genommen hatte, nur daß man diese Bezugsquellen stärkerausbeutete. Diese Bezugsquellen waren aber, in der mittelalterlichen Ver-fassung, zweierlei gewesen; für einen Teil der Handdienste hatte man dasGesinde, das aus den Bauernkindern ergänzt wurde. Jetzt brauchte manmehr als früher, mehr als man durch freien Vertrag erlangen konnte.Es entstellt also, von der Mitte des 16. Jahrhunderts an, der neue Rechts-satz, von den Landesherren widerwillig, aber doch vollständig bestätigt:Der Gutsherr darf die Kinder seiner Bauern zum Gesindedienste zwingen;er hat das Recht auf Zwangsdienste.
Die zweite wichtige Art von Diensten waren die Frondienste; sieruhten als Verpflichtung auf dem bäuerlichen Hofe, nicht auf derPerson des Bauern, und waren teils Spanndienste, teils Handdienste.Früher lag darin, wie wir gesehen haben, keine Härte; nun aber werdendie Fronden immer mehr: statt einiger Tage im Jahre werden es zweibis drei Tage in der Woche; ja in den schlimmsten Gegenden wachsensie bis zu sechs Tagen in der Woche an, das heißt der Bauer front demGutsherrn während der ganzen Arbeitszeit. Wie der Bauer daneben seineigenes Feld bestellt, das ist seine Sache; es kommt vor, ( daß er es amSonntag tut; es kommt vor, daß er werktags die hellen Mondnächtezu Hilfe nimmt.
Aber warum geht der Bauer nicht weg? Weil er von der Mitte desiG. Jahrhunderts an durch einen neuen Rechtssatz daran verhindertwird, den ebenfalls die Landesherren anerkennen und bestätigen; nämlichdiesen: Der Bauer gehört durch seine Geburt zu dem Gute seines Grund-herrn; er ist nicht frei, er ist hörig; wenn er fortläuft, kann er zurück-geholt werden; er ist gutspflichtig, oder, wieder mit anderen Worten,wir haben die Erbuntertänigkeit: der Bauer ist an die Scholle gebunden,was er im Mittelalter in unseren östlichen, neu kolonisierten Gegendengar nicht war!