Die Erbuntertänigkeit und die kapitalistische Wirtschaft.
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zugehörigen Äcker seinem Gute ein. Aber dies ereignet sich doch nurgelegentlich. Schneller kommt er zu dem erwünschten Ziele durch Aus-kaufen einer Anzahl von Bauernhöfen, wozu sich häufig die Umständegünstig vereinigen; der Bauer, wo er gutes Besitzrecht lfatte, zieht mitder Kaufsumme ab, vielleicht, um sich anderswo neu anzukaufen, oderauch, um in der Stadt einen anderen Beruf zu ergreifen. Verboten wardieser Auskauf ursprünglich — im 16. und 17. Jahrhundert — nicht,und unrecht geschah dabei niemandem.
Nun aber kommt die Zeit des 3 o jährigen Krieges. Es ist gar nichtzu sagen, wie viele Bauernhöfe durch Brand, Verwüstung der Äcker,Wegtreiben des Viehes, Erhebung von Kontribution so weit herunter-kamen, daß der Besitzer sie einfach im Stiche ließ und lieber selbstder Werbetrommel folgte, statt sich weiter von den Soldaten mißhandelnzu lassen. Was geschieht mit den wüst gewordenen Bauernhöfen undvor allem mit ihrem Land? Soviel als irgend erwünscht scheint —- aberkeineswegs alles Land — zieht der Grundherr zu seinem eigenen Be-trieb ein, und nun hat er schon einen ganz ansehnlichen Grundbesitzin eigener Wirtschaft; sein Gutsbetrieb ist groß und wird zur Haupt-sache, während vorher die Grundherrschaft über viele Bauern die Haupt-sache war.
Im Siebenjährigen Krieg wiederholt sich dieser Vorgang; nur aufpreußischem Staatsgebiet wird durch die Gesetzgebung Friedrichs desGroßen die Verminderung des Bauernlandes eine Zeitlang künstlich auf-gehalten; aber im Jahre 1807 und 1816 werden die Schutzwehrendurchbrochen und zuletzt niedergerissen, so daß die Kriegsver-wüstungen wieder zur Vergrößerung des Rittergutes dienen und auchAuskaufen besetzter Bauerngüter durch den Gutsherrn wieder statt-finden darf.
Noch leichter ging die Vergrößerung des Rittergutes durch Bauern-land da vonstalten, wo der Bauer kein erbliches, sondern nur ein lebens-längliches Nutzungsrecht an seinem Hofe hatte; und das war fast an derganzen Ostseeküste, in Holstein, Mecklenburg , Pommern und Preußendie vorherrschende Verfassung. Da wartete man gar nicht das Wüst-werden von Bauernhöfen ab. Auch brauchte man die Höfe nicht aus-zukaufen; denn der Bauer hatte kein Recht am Gute selbst; hier hatman einfach, je nach Bedarf, den Bauern ihre Höfe gekündigt und dannden Hof „gelegt“, das heißt die Äcker zum Rittergut eingezogen und denBauer in seinem Hause — landlos — sitzen lassen.