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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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102 II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.

vongejagt hätte. Diese Art von Gutsherren hielt also die unfreie Arbeits-verfassung für menschenfreundlich, und in gewisser Beziehung mitRecht.

Die Untertanen bestanden ja nicht nur aus Bauern auf spannfähigenHöfen; cs gab auch kleinere Bauern, die kein Zugvieh hielten; und esgab Büdner, Häusler , Kätner, die außer ihrem Haus nur einige MorgenLand halten; und es gab Leute, die in gutsherrlichen Arbeiterwohnungen als Insten untergebracht waren. Wo diese ganze Gesellschaft erb-untertänig war, da galt der Rechtssatz, daß sie alle nicht nur verpflichtetwaren, auf dem Gute zu bleiben, sondern daß sie dazu auch berechtigtwaren. Der Gutsherr durfte sich auf keine Weise seiner Erbuntertanenentledigen; er durfte sie allerdings für sich arbeiten lassen, aber wennsie dazu wegen Krankheit oder Alter unfähig waren und keine eigeneWirtschaft führten, so mußte sie der Gutsherr ernähren; er durftesie nicht gegen ihren Willen hilflos in die magere Freiheit verstoßen.Auf dem Gutsherrn ruhte der Versorgungszwang.

Das kommt uns heute sehr seltsam vor, gerade so altmodisch, wiedie Zwangsarbeit der Untertanen; aber ist es unmenschlich? Ganz imGegenteil, es ist die liebenswürdige Seite der alten Verfassung; man redetselten davon, aber gerecht ist es eigentlich nicht, nur vom Arbeitszwangder Untertanen zu reden und vom Versorgungszwang des Gutsherrn zuschweigen.

Hier stellt sich etwas sehr Merkwürdiges heraus: die früheste Arbeits-verfassung des kapitalistischen Betriebes, die Erbuntertänigkeit, kenntbereits die Berechtigung des Arbeiters auf Versorgung! Die entsprechendeLast liegt ganz allein auf dem Gutsherrn, auf dem Inhaber des kapita-listischen Betriebes!

Nicht überall hat sich aus der Grundherrschaft ein kapitalistischerBetrieb des früheren Grundherrn entwickelt. Es kommt vielmehr, sogarbei uns im Osten Deutschlands , stellenweise eine andere Weiterbildungvor, die als Gegensatz höchst lehrreich ist: die Verwandlung des Grund-herrn in einen bloßen Grundeigentümer ohne eigenen Betrieb.

Gehen wir, um dies zu verstehen, nochmals auf den ursprünglichenZustand zurück, als der Grundherr noch eine im wesentlichen öffentlich-rechtliche Stellung über seinen Bauern einnahm. Da kam es vor, daßder natural wirtschaftliche Betrieb des Grundherrn gar nicht vergrößertwurde; alle Bauern blieben bestehen, und doch hat sich eine ganzmoderne Verfassung ausgebildet. Dies geschah durch gründliche Ände-