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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.

ihnen der Landarbeiterstand gebildet haben, der nun Beschäftigung beijenen pachtenden Landwirten sucht.

Hier hat sich der Grundherr nicht in einen Gutsherrn, sondern miteinem einzigen Sprunge in einen Grundeigentümer verwandelt; er führtkeinen eigenen Betrieb; sein Einkommen entsteht nicht durch Verkaufselbsterzeugter Produkte, wie das des Bittergutsbesitzers, sondern ausder Vergütung, die ihm der Pächter für die Nutzung des Bodens gibt.

Diese Entwicklung ist für England so bezeichnend, daß das ganzeSystem der älteren Nationalökonomie auf ihr beruht. Die Betrachtungbeginnt dort mit der Klassenteilung: Grundeigentümer, Landwirt, Ar-beiter; und geht dann zu den entsprechenden Einkommensarten über:Rente, Gewinn, Lohn. Wir, die wir nur an ganz verschwindend wenigenOrten diese Entwicklung besitzen, wurden in einem System der National-ökonomie unterrichtet, für welches bei uns alle tatsächlichen Voraus-setzungen fehlten! Die tatsächlichen Voraussetzungen aber wurden nichterörtert; es wurde angenommen, solche Dinge wisse man bereits; wobeidann im Laufe der Zeit die Vorstellungen über die Wirklichkeit immerundeutlicher wurden.

Werfen wir einen Blick auf die Arbeitsverhältnisse, so ergibt sichein gewaltiger Unterschied zwischen Preußen und England .

Da in England keine Erbuntertänigkeit entstanden ist, so war auchkein Akt der Bauernbefreiung, wie in Preußen 1807, nötig oder möglich;ebensowenig gab es dort Abschaltung gutsherrlicher Fronden, denn wasvon Fronden in England schon gegen Ende des 16. Jahrhunderts ver-schwand, das war mittelalterlich-grundherrliche, £ nicht neuzeitlich-guts-herrliche Dienstlast, und ähnlich stand es mit den bäuerlichen Abgaben;all dies hat sich in England nach und nach verloren.

Nur die Verschlechterung der bäuerlichen Besitzrechte war dort vor-handen; wo diese aber, wie in Neuvorpommern, bis zum römischenPachtrecht getrieben ist da hat auch der preußische Staat nicht darangedacht, das Besitzrecht in Eigentum zu verwandeln! Auf englische Verhältnisse ist also die preußische Agrargesetzgebung gar nicht an-wendbar.

Im nordöstlichen Deutschland ist dies alles anders. Unsere Gutsherrenleben In der Regel nicht von Rente verpachteten Bodens, sondern vomVerkauf selbsterzeugter Produkte. Sie sind nicht Rentner, sondern Ge-werbetreibende. Darin liegt doch eine ganz andere Kraftleistung als inder bloßen Rentnerschaft und gewiß auch eine Bürgschaft für längeres