Die Erbuntertänigkeit und die kapitalistische Wirtschaft. jf)g
Fortbestehen. Erst wenn sie ihre Gutsbetriebe in Pachtungen auflösen,werden sie von der Agitation bedroht, die drüben mit dem Rufe nach'Verstaatlichung des Bodens bereits beginnt.
Die Anfänge des kapitalistischen Betriebes liegen, wie wir gesehenhaben, ganz in der Neuzeit und nicht etwa im Mittelalter; aber sie liegendoch weiter entfernt von der Gegenwart, als man gewöhnlich annimmt,nämlich im 16. und nicht etwa im 18. Jahrhundert; denn auch die eng-lische Pachlwirtschaft hat sich, geradeso wie unser Gutsbetrieb, im16. Jahrhundert herausgebildet.
Es ist wahr, daß auch in der Landwirtschaft der kapitalistische Be-trieb zuweilen mit landlosen freien Arbeitskräften beginnt, zum Beispielin England ; aber es ist nicht allgemein so. Bei uns ist dieser Betrieb zu-erst mit einer unfreien Arbeiterschaft, mit Erbuntertanen, begonnenworden und ist erst sehr spät — in Preußen im Jahre 1807 usw. — zurfreien Lohnarbeit übergegangen. Insofern gleicht unser ländlicher Groß-betrieb dem Plantagenwesen in den tropischen Kolonien, wo auch zuerstunfreie Arbeiter, allerdings wirkliche Sklaven, benutzt worden sind, bisin der Neuzeit die Sklaven befreit wurden — wobei sie keineswegsaufhörten Arbeiter zu sein. —
Mithin ist der kapitalistische Betrieb gar nicht an eine bestimmteArbeilsverfassung gebunden; er konnte entstehen mit Sklaverei; er konnteanderwärts entstehen mit Erbuntertänigkeit; er konnte sogar, wiederin anderen Ländern, entstehen mit Lohnarbeit von Freien. Nicht eineso oder so beschaffene Arbeilsverfassung ist für seine Entstehung nötig;sondern es ist nur nötig, daß überhaupt eine Arbeitsverfassung da sei,mag sie so oder so beschaffen sein.
Und so ist es auch mit der Fortführung, mit dem Weiterleben deskapitalistischen Betriebes. Wie er bestanden hat bei Sklaverei, bei Erb-untertänigkeit, bei freier Lohnarbeit, so wird er weiter bestehen können,wenn etwa noch andere Arbeitsverfassungen auftreten.
Denn dies ist allerdings meine Überzeugung, daß wir den kapita-listischen Betrieb nicht so bald verschwinden sehen. Eine Einrichtung,die so gleichmäßig, vom 16. Jahrhundert an, unter ganz verschiedenenBedingungen entsteht, hat ihre tiefe Begründung und kann nicht soohne weiteres durch Akte der Gesetzgebung aus der Welt gesjehafftwerden. Der Staat schafft ja die wirtschaftliche Verfassung nicht. Erfindet sie vor und nimmt sie als Voraussetzung des gesellschaftlichenLebens an. Der Staat greift nur regelnd und ordnend ein, um gewisse