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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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J08 II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.

andere, die dem Staat gern Ärgernisse und Hemmungen bereiten. Werkann sozialpolitisch forschen, ohne die Stoffe zu berühren, aus denendie sozialpolitische Agitation sich nährt! Wir wenden uns an die Spitzender Gesellschaft, nicht in die Tiefen, und rechnen darauf, daß mangerade da für Erforschung der Wirklichkeit Verständnis hat.

Mit dieser Gesinnung treten wir heute an die Frage heran: Wie voll-zog sich der Übergang von der Erbuntertänigkeit zur Lohnarbeit freierLeute? Zur Vereinfachung der Sache beschränken wir uns auf die öst-lichen Provinzen Preußens , und innerhalb dieser Gegenden betrachtenwir nur die Privatgüter, lassen also die Domänengüter beiseite. Alsdannist es, wie jeder weiß, die vielgenannte Stein-Hardenbergische Gesetz-gebung, die wir zu betrachten haben, eine Gesetzgebung, die von denLiberalen stürmisch und blind geliebt wird. Lassen Sie uns unter-suchen, nicht was jene Gesetzgebung für die Bauern geleistet hat,sondern welche Folgen sie für die Arbeiterverhältnisse nach sich zog.

Vorerst sei der alte Zustand kurz angedeutet. In den gutsherrlichenDörfern lebten die Bauern und die kleinen Leute als Erbuntertanen, dasheißt: sie gehörten durch ihre Geburt dem Gute zu; denn auch dieserStand der Unfreiheit war erblich. Wegziehen durften sie nur mit Er-laubnis des Herrn; heiraten durften sie auch nur, wenn der Herr es ge-stattete. Sobald die Kinder herangewachsen waren, hatten sie sich demHerrn vorzustellen, damit er die Tauglichen zum Zwangsgesindedienstaushebe, also zu Diensten, die im Gewerbsbetriebe des Herrn, zu reinwirtschaftlichen Zwecken, geleistet wurden. Diejenigen Untertanen,welche im Besitz von Bauernhöfen waren, leisteten Spanndienste für dasRittergut; sie erschienen mit dem Gespann auf dem Herrenhof, um dieBearbeitung der Gutsäcker ihres Herrn mit Pflug, Wagen oder Egge zubesorgen. Die kleineren Leute, denen kein eigentlicher Bauernhof,sondern nur ein geringer Landbesitz, der keine Spannhaltung erforderte,eingeräumt war, hatten ebenfalls Dienste für den Gutsherrn zu leisten,aber nur Handdienste; sie kamen also zu Fuß, mit Spaten oder Hackeauf den Gutshof, um sich ihre Arbeit anweisen zu lassen. Die Spann-und Handdienste geschahen als Fronden, das heißt als Gegenleistungfür eingeräumten Landbesitz; der Zwangsgesindedienst jedoch wurde alsAusfluß der Untertänigkeit betrachtet. Doch war die Erbuntertänigkeitauch in bezug auf die Fronden von mittelbarer Bedeutung; denn durchdieses Band wurde der Bauer verhindert, sich dem Besitz, auf welchemdie Fronden ruhten, zu entziehen.