Die Landarbeiter bei der Steiu-Hardenbergiscken Gesetzgebung.
Bei dieser Arbeitsverfassung fehlt also, wie man sieht, der heutigeDienstvertrag; die Arbeitsleistung beruht nicht auf Vertrag, sondern aufeinem Herrschaftsverhältnis, ähnlich dem heutigen Heeresdienst, der jaauch auf einem Herrschaftsverhältnis und nicht auf Vertrag beruht. Esfehlt noch etwas anderes, das wir heute zu sehen gewohnt sind: derLohn. Das Zwangsgesinde wird in der Haushaltung des Herrn ernährt undbekommt dem Grundsätze nach gar kein Geld, der Gewohnheit nachallerdings eine Kleinigkeit, aber nur eben soviel, daß etwa das Schuh-werk und ähnliches angeschafft werden kann; von Zurücklegen einer Bar-schaft ist nicht die Rede. Und bei den Frondiensten beider Arten stehtes so: sie werden als hinreichend vergolten betrachtet durch die Nutzungdes Anwesens, sei es ein Bauernhof, ein Kossätenhof oder eine Büdner-stelle, die dem Fröner zur Nutznießung eingeräumt sind. Die ganz ge-ringe, trinkgeldartige Leistung in Geld, die der Gutsherr häufig gibt,kommt gar nicht in Betracht. Der Fröner bezieht eben in der Haupt-sache kein Geld für seine Dienste, sondern er hat Landbesitz. Das Geld,das der Bauer braucht, um Steuern zu zahlen und Gewerbeprodukte zukaufen, muß er durch eigene Landwirtschaft erwerben, was ihm, wegender Fronden, sauer genug wird. Löhne verdient man bei jener Ver-fassung nicht.
Die geschilderte Verfassung verstößt wegen der darin liegenden Un-freiheit des Landvolkes bereits am Ende des 18. Jahrhunderts gegendas politische Schamgefühl. Der König Friedrich Wilhelm III. hattegleich zu Anfang seiner Regierung die Empfindung, daß die Erbunter-tänigkeit fallen müsse; nicht weil er seiner Zeit vorauseilte, sondernweil er als schlichter Mann so dachte, wie alle Gebildeten, die ihn um-gaben; aber er konnte anfangs die Mittel und Wege nicht finden, bisendlich, nach dem ungeheuren Sturz seiner Monarchie im Jahre 1806,eine gründliche Neuordnung aller Dinge unvermeidlich war. Da er-schien am 9. Oktober 1807 das Edikt, worin stand: Mit dem Martinitag1810 hört alle Erbuntertänigkeit auf. Das Edikt, vom Freiherrn vomStein unterzeichnet, war aber schon bei dessen Eintritt in die Geschäftedurch Herrn von Schön und von Schroetter völlig vorbereitet gewesen.
Wie das kurze Wort des Dichters im Teil, so hier das kurze, schöpfe-rische Wort eines Königs. Alles erscheint so einfach, so selbstverständ-lich — es gibt fortan nur noch freie Leute; sie können wegziehen, siekönnen heiraten, wie sie wollen; sie können nicht mehr zum Gesinde-dienst gezwungen werden; sie brauchen nicht mehr einen fronbelasteten