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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.

Sinnes konnte dem Bauernstände nur wenig Schutz gewähren. Der Bauerwar damals nicht Eigentümer seines Hofes; er war nur zur Nutzungberechtigt, und diese Nutzungsberechtigung war nur in der Minderzahlvon Fällen eine erbliche; in den meisten Gegenden war sie unerblich.Der Bauernhof konnte also in den meisten Gegenden, wenn man die Er-ledigung des Nutzungsrechtes abwartete, eingezogen werden, ohne daßder Gutsherr auch nur eine Entschädigung zahlte. Das Bauernlegen warzum Beispiel in Ostpreußen, Pommern, Oberschlesien ein Mittel, kosten-los Landarbeiter zu schaffen, soweit das Privatrecht in Betracht kam.

Aber es gab auch noch Polizeigesetze, es gab ein Verwaltungsrecht,und dies verbot schlechterdings, daß Bauernhöfe eingezogen wurden.Es war die bekannte, wesentlich durch Friedrich den Großen ausgebildeteGesetzgebung gegen Einziehung des Bauernlandes. Der Gutsherr mußtejedenfalls die bäuerliche Stelle besetzt erhalten; wen er darauf setzte,war gleichgültig; aber die Stellen mußten bäuerliche Stellen bleiben unddurften in bezug auf den Umfang des Landbesitzes nicht geschmälertwerden; gleichgültig, welches Besitzrecht darauf bestand und wer sieinne hatte: es gab einen polizeilichen Schutz der Bauernstellen. Derpreußische Staat konnte sich also gegen die geplante Vertreibung vonBauern und Verwandlung derselben in Gutsarbeiter, nach der damaligenVerfassung, ohne weiteres wehren; er brauchte nur die Polizeigesetze,wonach Gutsherren kein Bauernland erwerben durften, aufrecht zu er-halten. Es hatte große Mühe gekostet, diese Gesetze zu schaffen, aber nunwaren sie da, nun wurden sie wichtiger als je, nun war der große Augen-blick ihrer Anwendung gekommen.

Diese Polizeigesetze hinderten aber nicht nur die Vertreibung derBauern, sondern auch die Vergrößerung des Gutslandes; und die Ver-größerung des Gutslandes wünschten damals die Gutsherren vor allem,sie forderten die Befreiung von jenem polizeilichen Zwang als politi-sche Entschädigung für die weggefallene Erbuntertänigkeit, und derStaat wollte eine Entschädigung dieser Art nicht verweigern. Fernergalten jene Polizeigesetze als ein Erbstück aus der Zeit merkantilistischerBewachung und Bevormundung des wirtschaftlichen Verkehrs, und eswar damals modern, vollständige Verkehrsfreiheit zu fordern, von derman erwartete, daß sie von selber alles Heil bringe. Endlich erschienenjene Polizeigesetze als ein Best ständischer Gliederung: der Bauernstandsollte im 18. Jahrhundert nur Bauerngüter, der Adel sollte nur Bitter-güter besitzen. Die Aufklärung aber forderte, daß dieses ständische Recht