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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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II. Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit.

Ferner ist es klar, daß die regulierten Bauernhöfe, wegen der Landabtre-lung an die Gutsherren, viel weniger Land besaßen als vorher; der Bauerhatte daher weniger Gesinde nötig als vorher und mußte, um von seiner*neuen Lage Vorteil zu ziehen, das überflüssige Gesinde entlassen. DiesesGesinde wurde von dem Gutsherrn gedungen, manchmal ebenfalls alsKnecht oder Magd; häufiger wohl traten die Leute, besonders wennsie sich verheiraten wollten, in die Stellung dauernder Gutsarbeiter;ein.

Die neuen Gutsarbeiter, gleichgültig welcher Herkunft, erhielten inder Kegel, ähnlich wie die Büdner, einen kleinen Landbesitz; aber da dieneue Gründung lassitischer Stellen seit 1807 verboten war, so gab mandiesen Leuten ein anderes Rechtsverhältnis. Der Katen und das geringezugehörige Land wurde ihnen nur für die Dauer des geschlossenen Ar-beitsvertrages eingeräumt, während bei dem lassitischen Rechtsverhält-nis in der Regel die Dauer auf Lebenszeit vorausgesetzt war. Solche Guts-arbeiter, die sich äußerlich gar nicht, sondern nur juristisch von denfrüheren lassitischen unterscheiden, nennt man Insten oder auch wohlDienstleute.

Die Gutsbesitzer verwandelten auch ihre lassitischen Arbeiter älterenUrsprungs bei vorkommender Neubesetzung sehr häufig in Insten; dashatte einen großen Vorteil. Sollte nämlich der Staat einmal den Ent-schluß fassen, auch die kleinen Lassiten in Eigentümer zu verwandeln,wie früher die großen, so war durch die Einführung des Instenverhält-nisses diese Gefahr vom Gutsbesitzer abgewendet, denn nach preußi-scher Überlieferung war der Inste niemals regulierbar.

Und die gefürchtete Reform trat im Jahre i85o wirklich ein. Alle,auch die kleinen, spannlosen Lassiten wurden da für regulierbar erklärt,sie konnten dienstfreie Eigentümer werden. Die Maßregel war gut, kamaber ein wenig spät denn in der Hauptsache waren sie inzwischenInsten geworden, und auf Insten bezog sich auch die Maßregel voni85o nicht. Immerhin hat man auf diese Weise eine Minderheit vonkleinen Eigentümern geschaffen, die nebenher auf Lohnverdienst aus-gehen, und die eine Stätte haben, wohin sie ihr Haupt legen können.Sie sind in derjenigen Lage, die man überhaupt den Gutsarbeiternwünschen muß. Wegfallen kann ja diese Klasse nicht, solange der Guts-betrieb noch bleibt; wenn aber schon Gutsarbeiter sein müssen, so sinddie mit kleinem Landeigentum die denkbar besten.

Von hier aus liegt nun die Forderung nahe, daß man die große Zahlder Insten, welche die Mehrheit der Landarbeiter bilden, in die gleichen